Wohnsitz Änderung

    Wohnsitz ummelden

    Beschreibung

    Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

    Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Meldebehörde, in der Regel das Einwohnermeldeamt.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Wethautal - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Naumburger Straße 33

    06667 Stößen

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rathaus Stößen
      Linie:
      • Bus: Rathaus Stößen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Ursula-Vehrigs-Platz 1

    06618 Mertendorf

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rathaus Stößen
      Linie:
      • Bus: Rathaus Stößen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Markt 24

    06721 Osterfeld

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rathaus Stößen
      Linie:
      • Bus: Rathaus Stößen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Corseburger Weg 11

    06721 Osterfeld

    Öffnungszeiten

    Bürgerbüro Stößen 06667 Stößen, Naumburger Str. 33 (Rathaus Stößen) Dienstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr Bürgerbüro Osterfeld: 06721 Osterfeld, Markt 24 (Rathaus Osterfeld) Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Bürgerbüro Mertendorf: 06618 Mertendorf, Ursula-Vehrigs-Platz 1 (neues Feuerwehrgerätehaus) jeden 1. Samstag im Monat von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 034422 414-43

    Telefon Festnetz: 034422 414-70

    E-Mail: buergerbuero@vgem-wethautal.de

    Formulare

    Vollmacht zur Vorlage bei der Meldebehörde für An-, Um- und Abmeldung Wohnsitz Minderjährige
    Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
      • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

    Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

    • Bescheinigung des Wohnungsgebers (Vermieterbescheinigung)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.

    Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.

    Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

    Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

    Wenn die zuständige Stelle Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über diesen Zugang übermitteln.

    Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen wenn Sie

    • aus dem Ausland zuziehen oder
    • anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.

    In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.

    Kosten

    Keine

    Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sein. Melden Sie sich bei einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz an, werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Stichwörter

    KFZ Ummeldung, Ummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English