Wohnsitz Anmeldung

    Wohnung anmelden

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

    Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

    Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

    Hauptwohnung ist:

    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
    • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

    Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
    Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: 

    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

    Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
    Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

    Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist die Meldebehörde der Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in die Sie gezogen sind.

    Hinweise für Schkopau: An- bzw. Abmeldungen

    Bitte wenden Sie sich direkt an das Einwohnermelderamt der Gemeinde Schkopau. In den Bürgerbüros der Ortsteile kann Ihnen diesbezüglich leider nicht geholfen werden.

    Bitte wenden Sie sich direkt an das Einwohnermelderamt der Gemeinde Schkopau. In den Bürgerbüros der Ortsteile kann Ihnen diesbezüglich leider nicht geholfen werden.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schkopau - Einwohnermeldeamt und Friedhofswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 18

    06258 Schkopau

    Behindertenparkplatz: Parkplatz direkt am Gemeindeamt
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz gegenüber der Sekundarschule
    Anzahl: 30
    Gebühren: nein

    Schkopau, Am Schloß

    Bus: Linie A, B, 724, Rufbus 732


    Schkopau, Am Schloß

    Straßenbahn: Tram 5


    Schkopau, Bahnhof

    Regionalbahn: Halle-Eisenach


    Schkopau, Bunawerke

    Regionalbahn: Merseburg-Schafstädt


    Schkopau, Schulstraße

    Bus: Linie 724

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:       nach vorheriger Terminvereinbarung Dienstag:     09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr Mittwoch:     nach vorheriger Terminvereinbarung Donnerstag:  09:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr Freitag:        nach vorheriger Terminvereinbarung

    Bankverbindung

    Gemeinde Schkopau

    Empfänger: Gemeinde Schkopau

    IBAN: DE74 8005 3762 3630 0012 88

    BIC: NOLADE21HAL

    Bankinstitut: Saalesparkasse

    Formulare

    Hinweise zum Anmeldeschein Teil 1 und Hinweise zum Beiblatt zur Bestimmung der Hauptwohnung
    Hinweise zum Anmeldeschein Teil 1, Hinweise zum Anmeldeschein Teil 2 und Hinweise zum Beiblatt zur Bestimmung der Hauptwohnung
    Hinweise zum Anmeldeschein Teil 1 und Hinweise zum Anmeldeschein Teil 2

    Weitere Informationen

    Das Erdgeschoss des Bürgerhauses ist rollstuhlgerecht erreichbar. Dort befinden sich die wichtigsten Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung für die Bürgerinnen und Bürger. In einem Besprechungsraum im Erdgeschoss kann bei Erfordernis Rücksprache mit anderen Gesprächspartnern aus der Gemeindeverwaltung geführt werden.

    Version

    Technisch erstellt am 01.07.2010 (von: Mathias Wild)

    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Webservice, Gemeinde Schkopau)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    erforderliche Unterlagen

    • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
    • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
    • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

    Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

    • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

    Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
    Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
     

    Formulare

    Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

    • Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja

    Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.

    Voraussetzungen

    Wenn Sie eine Wohnung bezogen haben, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
    Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Keine (der Meldeschein wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schkopau: An- bzw. Abmeldungen

    Die Anmeldung ist von dem Meldepflichtigen oder durch Vertretung (mit Vollmacht) zu erstatten. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die im elterlichen Haushalt wohnen, sind die Eltern meldepflichtig. Bei Entmündigten hat der gesetzliche Vertreter die Meldepflicht zu erfüllen.

    Die Anmeldung ist von dem Meldepflichtigen oder durch Vertretung (mit Vollmacht) zu erstatten. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die im elterlichen Haushalt wohnen, sind die Eltern meldepflichtig. Bei Entmündigten hat der gesetzliche Vertreter die Meldepflicht zu erfüllen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 05.10.2020

    Hinweise für Schkopau: An- bzw. Abmeldungen

    Fachlich freigegeben durch Einwohnermeldeamt

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Bethge, Vanessa)

    Stichwörter

    Anmeldebestätigung, Wohnsitzummeldung, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Wohnsitz, Hauptwohnsitz, Ummeldung, Nebenwohnsitz, Ummeldebestätigung, Anmeldebescheinigung, Wohnsitz anmelden, Einwohnerwesen, Wohnsitz ummelden, Wohnsitzanmeldung, Wohnsitzwechsel, Ummeldebescheinigung, Zweitwohnsitz, Anmeldung, Umzug, Meldeschein, Wohnung, ummelden, Meldewesen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)