Wohnsitz abmelden
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde (am ursprünglichen Wohnsitz) persönlich abmelden.
Lösen Sie lediglich einen von mehreren Wohnsitzen im Bundesgebiet auf, können Sie diesen Wohnsitz entweder bei der dortigen Meldebehörde oder bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.
Ansprechpartner
Stadt Coswig (Anhalt) - Meldebehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: neben dem Rathaus
Anzahl: 7 Gebühren: nein - Parkplatz: Amtshausparkplatz
Anzahl: 68 Gebühren: nein - Parkplatz: neben dem Amtshaus
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Coswig (Anhalt) Post
Linie:- Bus: Coswig (Anhalt) Post
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 46
06869 Coswig (Anhalt)
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr Samstag: 09:00 - 12:00 Uhr (Jeden ersten Samstag im Monat)
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 34903 610-0
Fax: +49 34903 610-171
Kontaktperson
Frau Reichert
Telefon Festnetz: +49 34903 610-353
Fax: +49 34903 610-171
E-Mail: m-s.reichert@coswig-anhalt.de
E-Mail: fundbuero@coswig-online.de
Internet
Weitere Informationen
Das Einwohnermeldeamt befindet sich im Bereich des Bürgerbüros. Im Rathaus ist eine Rollstuhlrampe mit Klingel vorhanden (Marktseite), die Gehbehinderte und Eltern mit Kinderwagen nutzen können.
Stichwörter
Meldestelle, Meldeamt, Einwohneramt, Einwohnerbehörde
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015
Stichwörter
Wohnungsabmeldung