Wohnsitz abmelden
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde (am ursprünglichen Wohnsitz) persönlich abmelden.
Lösen Sie lediglich einen von mehreren Wohnsitzen im Bundesgebiet auf, können Sie diesen Wohnsitz entweder bei der dortigen Meldebehörde oder bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Klosterschulplatz
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Seehausen (Altmark), Mühlenstraße
Linie:- Bus: 200, 951, 954
- Haltestelle: Seehausen (Altmark), Lindenstraße
Linie:- Bus: 963, 950, 961, 956
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Klosterschulplatz
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Seehausen (Altmark), Mühlenstraße
Linie:- Bus: 200, 951, 954
- Haltestelle: Seehausen (Altmark), Lindenstraße
Linie:- Bus: 963, 950, 961, 956
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 039386 982-35
Fax: 039386 982-90
Formulare
Hinweise zum Abmeldeschein
Abmeldung bei der Meldebehörde aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Meldegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (MG LSA)
Weitere Informationen
Für Rollstuhlfahrer befindet sich ein Bürgerbüro im Nebenhaus "Am Schwibbogen 1a"
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015
Stichwörter
Wohnungsabmeldung