Wohnsitz Abmeldung

    Wohnsitz abmelden

    Beschreibung

    Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

    Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde (am ursprünglichen Wohnsitz) persönlich abmelden.

    Lösen Sie lediglich einen von mehreren Wohnsitzen im Bundesgebiet auf, können Sie diesen Wohnsitz entweder bei der dortigen Meldebehörde oder bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.

    Ansprechpartner

    Stadt Tangermünde - Einwohnermeldeamt / Bußgeld

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1153

    39590 Tangermünde

    Leitweg-ID: 15090550-0000-62

    Hausanschrift

    Notpforte 2

    39590 Tangermünde

    Haltestellen

    • Haltestelle: Tangermünde, Gymnasium
      Linie:
      • Bus: Tangermünde, Gymnasium

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Lange Straße 61

    39590 Tangermünde

    Leitweg-ID: 15090550-0000-62

    Haltestellen

    • Haltestelle: Tangermünde, Gymnasium
      Linie:
      • Bus: Tangermünde, Gymnasium

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 9.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr Freitag: geschlossen Samstag: jeden 2. im Monat 9.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 039322 93210

    Telefon Festnetz: 039322 930

    E-Mail: Stadt@Tangermuende.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Stichwörter

    Wohnungsabmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English