Wohnsitz abmelden
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde (am ursprünglichen Wohnsitz) persönlich abmelden.
Lösen Sie lediglich einen von mehreren Wohnsitzen im Bundesgebiet auf, können Sie diesen Wohnsitz entweder bei der dortigen Meldebehörde oder bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Egelner Mulde - Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Schloßstraße (Parkscheibe)
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: Schloßstraße (Parkscheibe)
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Parkplatz: Barfüßerstraße
Anzahl: 40 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Egeln, Busbahnhof (ZOB)
Linie:- Bus: 171, 172, 173, 179, 408
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 20
39435 Egeln
Öffnungszeiten
Montag: 09.00 Uhr - 16.00 Uhr Dienstag: 09.00 Uhr - 18.00 Uhr Mittwoch: 09.00 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 09.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 09.00 Uhr - 16.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Beyer (Leiterin Bürgerservice)
Telefon Festnetz: 039268 944-190
Fax: 039268 944-444
Frau Schmidt (Sachbearbeiterin / Standesbeamte)
Fax: 039268 944-444
Telefon Festnetz: 039268 944-192
Herr Lachmuth (Sachbearbeiter / Standesbeamter)
Fax: 039268 944-444
Telefon Festnetz: 039268 944-192
Frau Feld (Sachbearbeiterin / Standesbeamte)
Telefon Festnetz: 039268 944-194
Fax: 039268 944-444
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Dr. Laier, RL VII2 BMI
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2 am 17.11.2015
Stichwörter
Wohnungsabmeldung