Wohnsitz abmelden
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde (am ursprünglichen Wohnsitz) persönlich abmelden.
Lösen Sie lediglich einen von mehreren Wohnsitzen im Bundesgebiet auf, können Sie diesen Wohnsitz entweder bei der dortigen Meldebehörde oder bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.
Ansprechpartner
Stadt Mücheln (Geiseltal) - Personenstands- und Meldewesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: "Hinter den Scheunen"
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Parkplatz: "Marktplatz"
Anzahl: 12
Gebühren: nein
Parkplatz: "Mühlstraße"
Anzahl: 25
Gebühren: nein
Mücheln Bahnhof, Eptinger Rain
Regionalbahn: Elster-Geiseltal-Netz
Mücheln, Bürgermeister-Fritsch-Straße
Bus: 721
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlfahrer:innen haben nur barrierefreien Zugang zur Stadtinformation und zum Einwohnermelde- und Standesamt
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 034632 40153
Fax: 034632 40135
E-Mail: einwohnermeldeamt@muecheln.de(Gerne können Sie uns via Mail kontaktieren und uns Ihr Anliegen schlidern.)
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldlose Zahlung, Bargeldzahlung, Smartphone Bezahlsysteme, Apple Pay, Google Pay, Girocard
Formulare
Hinweise zum Abmeldeschein
Abmeldung bei der Meldebehörde aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Meldegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (MG LSA)
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer:innen und Gehbehinderte melden sich bitte vorher telefonisch an.
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 17.11.2015
Stichwörter
Wohnungsabmeldung