Heizölverbraucheranlage anzeigen
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage oder Notstromanlage neu errichten oder wesentlich ändern wollen, kann dies anzeigepflichtig sein. Bitte informieren Sie sich hier, was Sie beachten müssen.
Beschreibung
Wenn Sie eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung schriftlich anzeigen.
Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zum Lagern und Verwenden von Heizöl. Notstromanlagen sind wie Heizölverbraucheranlagen zu behandeln.
Die untere Wasserbehörde prüft, ob Sie die Heizölverbraucheranlage wie geplant errichten können.
In folgenden Fällen müssen Sie keine gesonderte Anzeige einreichen:
- für die Heizölverbraucheranlage wird ein behördliches Zulassungsverfahren durchgeführt
-
für die Heizölverbraucheranlage wird eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung durchgeführt
Zuständigkeit
Die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Sachgebiet Wasserwirtschaft
Beschreibung
Der Unteren Wasserbehörde obliegt der Schutz der Gewässer. Hierunter fallen Grundwässer, fließende (Flüsse, Bäche) sowie stehende Gewässer (Seen, Teiche).
Die untere Wasserbehörde ist insbesondere Ansprechpartner zum Beispiel für:
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Weitere Informationen
Stichwörter
Untere Wasserbehörde
erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für Heizölverbraucheranlagen
- Lageplan (Standort)
- Bauzeichnungen mit Aufstellort, Bauart und Volumen der Behälter
- bauaufsichtliche Nachweise zu Behältern, Sicherheitseinrichtungen und anderen verwendeten Bauprodukten
- eventuelle Sachverständigengutachten
Rechtsgrundlage(n)
- § 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV)
- § 46 AwSV Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers (AwSV)
- Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV)
- Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV)
- § 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Viele untere Wasserbehörden bieten Ihnen für die Anzeige einen Vordruck an. Den ausgefüllten Vordruck senden Sie der unteren Wasserbehörde postalisch zu beziehungsweise überbringen diesen persönlich.
Die untere Wasserbehörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit. Außerdem prüft die Behörde die Einhaltung der Anforderungen der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV). Sollten Unterlagen fehlen, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.
In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung beziehungsweise einen Bescheid mit Auflagen. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid für die Bearbeitung der Anzeige.
Ihre Antragsdaten werden bei der unteren Wasserbehörde gespeichert.
Fristen
Die Anzeige der Heizölanlage muss 6 Wochen vor Baubeginn erfolgen.
Antragsfrist: 6 Wochen (Reichen Sie die Anzeige 6 Wochen im Voraus schriftlich ein.)
Bearbeitungsdauer
4 Wochen (Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen.)
Kosten
Die Plausibilitätsprüfung ist nach Zeitaufwand gebührenpflichtig: Gebühr ab 49.00 EUR bis 98.00 EUR
Weitere Informationen
- Hinweise des BMU zur Anwendung der Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen (§ 78c WHG)
- Warum sind Ölheizungen in bestimmten Gebieten verboten? | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
- Bauprodukte, Bauarten und Bausätze mit bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweisen unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt am 29.08.2023
Stichwörter
Heizölbehälter, Notstromanlagen, wesentliche Änderung, wassergefährdend, Notstrom, Lagerung von Heizöl, Überschwemmungsgebiet, Wassergefährdende Stoffe, Öltank, Wasserschutzgebiet, Heizung, ändern, Ortsfeste Anlage, Ölheizung, Risikogebiet, Überschwemmungsgebiete, Heizöl, Heizölverbraucheranlage, Heizöllagerung, Lageranlagen, Anzeigepflicht, Tank