Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Stadt Jessen (Elster) - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 11

    06917 Jessen (Elster)

    Schloß

    Parkplätze

    • Parkplatz: Schloßstraße 11; vor dem Schloß; mit Parkscheibe, max 1h
      Anzahl: 6  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Schloßweg; hinter dem Schloß
      Anzahl: 15  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Schlossweg; hinter dem Schloß
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Jessen (Elster), Friedhof
      Linie:
      • Bus: siehe Fahrplanauskunft
    • Haltestelle: Jessen (Elster), Busbahnhof
      Linie:
      • Bus: siehe Fahrplanauskunft
    • Haltestelle: Jessen (Elster), Bahnhof
      Linien:
      • Regionalbahn: Dessau Hbf - Annaburg
      • Regionalbahn: Halle - Falkenberg (Elster)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03537 276-610

    Telefon Festnetz: 03537 276-5

    E-Mail: info@jessen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Der behindertengerechter Zugang befindet sich am Hintereingang, Bitte klingeln.

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English