Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Stadt Gräfenhainichen - SB Personenstandswesen / Stadtamtinspektorin

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    06773 Gräfenhainichen

    Behindertenparkplatz: Friedrich-Ebert-Str. (hinter dem Rathaus), mit Parkscheibe
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Friedrich-Ebert-Str. (hinter dem Rathaus), mit Parkscheibe
    Anzahl: 8
    Gebühren: nein

    Gräfenhainichen, Markt (Anrufbus)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 9:00-11:30 Uhr Dienstag: 9:00-11:30 und 13:00-16:00 Uhr Mittwoch: 9:00-11:30 Uhr Donnerstag: 9:00-11:30 und 13:00-18:00 Uhr Freitag: 9:00-11:30 Uhr Termine außerhalb der Sprechzeiten bitte vereinbaren.

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte und Bürger mit Kinderwagen bitte vorab telefonisch anmelden.

    Version

    Technisch erstellt am 13.12.2012 (von: Brandstäter, Marlen)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Brandstäter, Marlen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 22.12.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)