Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Stadt Annaburg - Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Torgauer Straße 52

    06925 Annaburg

    Parkplatz: vor dem Verwaltungsgebäude (Parkscheibe)
    Anzahl: 7
    Gebühren: nein

    Annaburg, DB (Bahnhof)

    Regionalbahn: Horka-Roßlau

    Regionalbahn: Halle-Annaburg-Falkenberg

    Regionalbahn: Leipzig-Annaburg


    Annaburg, Porzellan

    Bus: 383

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 15

    06923 Annaburg

    Öffnungszeiten

    Montag: nach Vereinbarung Dienstag: 9.00-12.00 und 13.00-15.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr Freitag: nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Stadt@Annaburg.de

    Telefon Festnetz: 035385 702-38

    Fax: 035385 702-21

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer melden sich bitte vorab telefonisch oder per E-Mail an.

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Ines Fülla)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 22.12.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)