Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schwibbogen 1a

    39615 Seehausen (Altmark)

    Parkplätze

    • Parkplatz: Klosterschulplatz
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Seehausen (Altmark), Mühlenstraße
      Linie:
      • Bus: 200, 951, 954
    • Haltestelle: Seehausen (Altmark), Lindenstraße
      Linie:
      • Bus: 963, 950, 961, 956

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Am Schwibbogen 1a

    39615 Seehausen (Altmark)

    Parkplätze

    • Parkplatz: Klosterschulplatz
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Seehausen (Altmark), Mühlenstraße
      Linie:
      • Bus: 200, 951, 954
    • Haltestelle: Seehausen (Altmark), Lindenstraße
      Linie:
      • Bus: 963, 950, 961, 956

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039386 982-36

    Fax: 039386 982-90

    E-Mail: info@vgem-seehausen.de

    Weitere Informationen

    Für Rollstuhlfahrer befindet sich ein Bürgerbüro im Nebenhaus "Am Schwibbogen 1a"

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English