Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen
Beschreibung
Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Egelner Mulde - Bürgerservice
Adresse
Postfachadresse
Postfach 20
39435 Egeln
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Barfüßerstraße
Anzahl: 40 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Schloßstraße (Parkscheibe)
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: Schloßstraße (Parkscheibe)
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Egeln, Busbahnhof (ZOB)
Linie:- Bus: 171, 172, 173, 179, 408
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 09.00 Uhr - 16.00 Uhr Dienstag: 09.00 Uhr - 18.00 Uhr Mittwoch: 09.00 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 09.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 09.00 Uhr - 16.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Beyer (Leiterin Bürgerservice)
Telefon Festnetz: 039268 944-190
Fax: 039268 944-444
Frau Schmidt (Sachbearbeiterin / Standesbeamte)
Telefon Festnetz: 039268 944-192
Fax: 039268 944-444
Herr Lachmuth (Sachbearbeiter / Standesbeamter)
Fax: 039268 944-444
Telefon Festnetz: 039268 944-192
Frau Feld (Sachbearbeiterin / Standesbeamte)
Fax: 039268 944-444
Telefon Festnetz: 039268 944-194
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.
Kosten
- Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
- ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt