Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen
Beschreibung
Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.
Ansprechpartner
Stadt Calbe (Saale) - Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Ritterstraße
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Markt
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Ritterstraße (teilweise Parkscheibe)
Anzahl: 14 Gebühren: nein - Parkplatz: Storchplatz
Anzahl: 6 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Neustadt
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Schloßstraße
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: Markt (Parkscheibe)
Anzahl: 12 Gebühren: nein - Parkplatz: Neustadt
Anzahl: 15 Gebühren: nein - Parkplatz: Schloßstraße (Parkscheibe)
Anzahl: 21 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Calbe (Saale), Magdeburger Straße
Linie:- Bus: 131, 134, 136, 138, 139
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Bei Terminen außerhalb der Sprechzeiten ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Kontakt
Kontaktperson
Mitarbeiter/in (Standesbeamtin)
Herr Sven Hause (Bürgermeister)
Telefon Festnetz: 039291 56-417
E-Mail: sven.hause@calbe.de
Internet
Weitere Informationen
Körperlich beeinträchtigte Personen bitte vorab telefonisch anmelden.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.
Kosten
- Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
- ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt