Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Goethestadt Bad Lauchstädt - Standesamt / Friedhöfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    06246 Bad Lauchstädt

    Parkplätze

    • Parkplatz: Lindenstraße
      Anzahl: 30  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Hallesche Straße / Lindenstraße
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Hallesche Straße / Lindenstraße
      Anzahl: 15  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Bad Lauchstädt, Markt
      Linie:
      • Bus: 314, 726, 728
    • Haltestelle: Haltestelle Bad Lauchstädt, Lindenstraße
      Linie:
      • Bus: 314, 726, 728
    • Haltestelle: Bahnhof Bad Lauchstädt
      Linie:
      • Regionalbahn: Merseburg - Bad Lauchstädt - Schafstädt - Bad Lauchstädt - Merseburg

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 9.00-11.00 Uhr Dienstag: 9.00-11.00 und 14.00-18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 14.00-15.30 Uhr Freitag: 9.00-11.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 034635 317-99

    Telefon Festnetz: 034635 317-19

    E-Mail: standesamt@stadt-bad-lauchstaedt.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Über den Hintereingang (Goethestraße) ist ein rollstuhlgerechter Zugang möglich. Bis voraussichtlich August 2013 ist der Zugang zum Hintereingang auf Grund der Baumaßnahme Markt nicht möglich !

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English