Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen
Beschreibung
Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.
Ansprechpartner
Standesamt/Friedhof
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Schloß Roßla
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Parkplatz: Vor dem Verwaltungsgebäude (Parkscheibe)
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Roßla, Bahnhof
Regionalbahn: Nordhausen - Sangerhausen - Nordhausen
Roßla, Hallesche Str.
Bus: 450, 451
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkplatz: Schloß Roßla
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Parkplatz: Vor dem Verwaltungsgebäude (Parkscheibe)
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Roßla, Bahnhof
Regionalbahn: Nordhausen - Sangerhausen - Nordhausen
Roßla, Hallesche Str.
Bus: 450, 451
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 034651 389-327(Standesamt)
Telefon Festnetz: 034651 389-328(Friedhof)
Fax: 034651 389-312
E-Mail: info@rossla.de
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte können sich vorab telefonisch anmelden. Außerdem befindet sich eine Klingel oberhalb der Treppe am Haupteingang.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.
Kosten
- Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
- ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt