Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Stadt Hettstedt - SB Standesamt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1251

    06323 Hettstedt

    Hausanschrift

    Markt 1-3

    06333 Hettstedt

    Behindertenparkplatz: Marktplatz
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Kreuzung Elisenhöhe/Hohe Straße
    Anzahl: 15
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Marktplatz (mit Parkscheibe für 1 Stunde)
    Anzahl: 7
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Mühlgartenstraße
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Rathausstraße
    Anzahl: 20
    Gebühren: ja

    Hettstedt, Busbahnhof (Vöhringer Platz)

    Bus: Bitte informieren Sie sich über www.vgs-suedharzlinie.de

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 8:30 - 18:00 Uhr Mittwoch: 8:30 - 13:00 Uhr Donnerstag: 8:30 - 16:00 Uhr Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03476 801-167

    E-Mail: standesamt@hettstedt.de

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Saalbach, Christin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 22.12.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)