Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen
Beschreibung
Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.
Ansprechpartner
Stadt Jerichow - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: An der Kirche (außer Donnerstags-Markttag)
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Jerichow, Kirche
Linie:- Bus: 742
Öffnungszeiten
Montag: 9-12 Uhr Dienstag: 9-12 und 13-18 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Donnerstag: 9-12 und 13-15 Uhr Freitag: 9-12 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 039343 927-18
Telefon Festnetz: 039343 927-40
Fax: 039343 927-30
E-Mail: post@stadt-jerichow.de
E-Mail: barbara.stoehr@stadt-jerichow.de
E-Mail: annegret.hupka@stadt-jerichow.de
Internet
Formulare
Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab 26.06.2012 ungültig
Information der Meldebehörde
Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab 26.06.2012 ungültig
Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht
eine wichtige Änderung.
Ab dem 26.06.2012 sind Kindereinträge im Reispass der Eltern ungültig
und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt.
Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins
Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als
Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.
Das Bundesministerium empfiehlt den von dieser Änderung betroffenen
Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente
für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde zu beantragen.
Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe
und – je nach Reiseziel – Personalausweise zur Verfügung
Jerichow, den 25.04.2012
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.
Kosten
- Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
- ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt