Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Elsteraue - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 30

    06729 Elsteraue

    Behindertenparkplatz: Am Haupteingang
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Am Hintereingang
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Gegenüber dem Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 100
    Gebühren: nein

    Gegenüber Verwaltungsgebäude (Parkplatz)

    Bus: 844

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 11:00 Uhr Hinweis: Zur Verbesserung der Bürgerfreundlichkeit wird das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Elsteraue auch in diesem Jahr einmal im Quartal zusätzliche Öffnungszeiten am Samstag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr anbieten. Geöffnet ist das Einwohnermeldeamt demnach an folgenden Samstagen: - 16.03.2024 - 08.06.2024 - 24.08.2024 - 16.11.2024

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03441 226-167

    Fax: 03441 226-123

    Weitere Informationen

    Rollstuhlrampe nur am Hintereingang

    Version

    Technisch erstellt am 24.10.2011 (von: Marlen Brandstäter)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Dauster, Michael)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 22.12.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)