Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Beschreibung

    weitere Trauzimmer finden Sie an weiteren Standorten:

    Trauzimmer in der Verbandsgemeinde Flechtingen, Lindenplatz 13 in 39345 Flechtingen

    Kurhaus Flechtingen, Vor dem Tore 2 in 39345 Flechtingen

    Schloss Altenhausen, Schloßstr. 16 in 39343 Altenhausen

    Trauzimmer in der Außenstelle Calvörde, Haldensleber Str. 21 in 39359 Calvörde

    Adresse

    Postanschrift

    Lindenplatz 11-15

    39345 Flechtingen

    Hausanschrift

    Lindenplatz 11

    39345 Flechtingen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Vor dem Verwaltungsgebäude (Parkscheibe)
      Anzahl: 5  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Flechtingen, Lindenplatz
      Linie:
      • Bus: 624
    • Haltestelle: Flechtingen, Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Magdeburg - Flechtingen - Wolfsburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Montag: 9:00 - 12:00 Uhr * Dienstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr * Mittwoch: geschlossen * Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr * Freitag: geschlossen

    Kontakt

    Fax: 039054 986-126

    Telefon Festnetz: 039054 9862001

    E-Mail: info@vg-flechtingen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English