Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Stadt Raguhn-Jeßnitz - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 16

    06779 Raguhn

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle: Schloßstraße
      Linie:
      • Bus: 436, 437

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr Freitag: 9:00 bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 034906 412-16

    Fax: 034906 203-19

    E-Mail: standesamt@raguhn-jessnitz.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Raguhn-Jeßnitz

    Empfänger: Stadt Raguhn-Jeßnitz

    IBAN: DE85 1203 0000 1005 4124 30

    BIC: BYLADEM1001

    Weitere Informationen

    Den behindertengerechten Zugang zum Rathaus Raguhn erreichen Sie über den Rathaushof.

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English