Kirchenaustritt Bescheinigung

    Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen

    Beschreibung

    Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes entgegen. Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

    Ansprechpartner

    Stadt Klötze - Standesamt und Friedhofswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulplatz 1

    38486 Klötze

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Rathaushof
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkbuchten entlang des Schulplatzes (mit Parkscheibe)
      Anzahl: 12  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Mittelstraße
      Anzahl: 5  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Rathaushof
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rufbus, Klötze, Am Rathaus
      Linie:
      • Bus: 107, 301, 302, 702
    • Haltestelle: Klötze, ZOB
      Linie:
      • Bus: 300, 301, 400

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Montags: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr * Dienstags: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr * Mittwochs: geschlossen * Donnerstags: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr * Freitags: 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03909 403-136

    Fax: 03909 403-200

    E-Mail: info@stadt-kloetze.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Der behindertengerechte Zugang befindet sich auf der Hofseite des Rathauses.

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis

    Mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft können Sie die Streichung der Kirchensteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.

    Kosten

    • Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung: 30,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
    • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
    • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English