Dokumente beglaubigen lassen
Beschreibung
Dokumente (z. B. Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke) werden nur amtlich beglaubigt, wenn das Original von einer Behörde erstellt wurde oder das Dokument einer Behörde vorgelegt werden soll.
Dokumente dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
- die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z. B. Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden - nur vom Standesamt; beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt)
- die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
- anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist (Die öffentliche Beglaubigung obliegt den Notaren und Gerichten und kann nicht durch eine amtliche ersetzt werden.),
- die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst ist und der Antragsteller sich weigert, eine amtliche Übersetzung beizubringen.
- es sich um Ausdrucke von nicht signierten elektronischen Dokumenten (z. B. Exmatrikulationsbescheinigungen) handelt.
Beglaubigungen von Dokumenten werden in der Regel sofort bearbeitet.
Hinweise für Halle (Saale): Beglaubigung, Amtliche Beglaubigung von Ablichtungen und Abschriften
- Außerdem erfolgte eine amtliche Beglaubigung nicht, wenn das Originalschriftstück nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder für eine solche benötigt wird.
Beglaubigung von Personalausweisen oder Reisepässen:
Die Beglaubigung ist grundsätzlich unzulässig und im Einzelfall nur dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks (z. B.: „Pass/Personalausweis hat vorgelegen") ausreichend ist.
- Die Kopie wird ausschließlich zu Identifizierungszwecken benötigt.
- Die Kopie muss als solche erkennbar sein.
- Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckten Zugangs- und Seriennummern. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
- Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.
- Eine automatisierte Speicherung der Pass-/Ausweisdaten ist nach PassG und PAuswG unzulässig.
Entsprechende Nachweise über die Erforderlichkeit der Beglaubigung des Dokumentes sind vorzulegen!
- Außerdem erfolgte eine amtliche Beglaubigung nicht, wenn das Originalschriftstück nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder für eine solche benötigt wird.
Beglaubigung von Personalausweisen oder Reisepässen:
Die Beglaubigung ist grundsätzlich unzulässig und im Einzelfall nur dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks (z. B.: "Pass/Personalausweis hat vorgelegen") ausreichend ist.
- Die Kopie wird ausschließlich zu Identifizierungszwecken benötigt.
- Die Kopie muss als solche erkennbar sein.
- Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckten Zugangs- und Seriennummern. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
- Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.
- Eine automatisierte Speicherung der Pass-/Ausweisdaten ist nach PassG und PAuswG unzulässig.
Entsprechende Nachweise über die Erforderlichkeit der Beglaubigung des Dokumentes sind vorzulegen!
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden liegt beim Einwohnermeldeamt.
Ansprechpartner
Team Bürgerservicestelle Marktplatz 1
Beschreibung
Gehört zu: Geschäftsbereich Finanzen und Personal > Fachbereich Einwohnerwesen > Abteilung Bürgerservice mit Wohnberechtigungsschein
Die Vorsprache in der Bürgerservicestelle "Marktplatz 1" ist nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Sie können nachfolgende Möglichkeiten zur Terminvereinbarung nutzen:
- Elektronische Terminvereinbarung
- telefonisch über Bürgertelefon 0345 221 0 oder über die 115 (nur innerhalb von Halle (Saale))
Zugeordnete Bereiche:
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 08:00 - 16:00 Uhr (nur mit Termin) Di: 08:00 - 16:00 Uhr (nur mit Termin) Mi: 09:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin) Do: 08:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin) Fr: 09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin) Sa: 09:00 - 12:00 Uhr (jeden 1. und 3. Samstag) (nur mit Termin) So: geschlossen
Kontakt
Formulare
Vollmacht - allgemein
Stichwörter
Einwohnermeldeamt, Personalausweis, Reisepass
Team Bürgerservicestelle Am Stadion 6
Beschreibung
Gehört zu: Geschäftsbereich Finanzen und Personal > Fachbereich Einwohnerwesen > Abteilung Bürgerservice mit Wohnberechtigungsschein
Die Vorsprache in der Bürgerservicestelle "Am Stadion 6" ist nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Sie können nachfolgende Möglichkeiten zur Terminvereinbarung nutzen:
- Elektronische Terminvereinbarung
- telefonisch über Bürgertelefon 0345 221 0 oder über die 115 (nur innerhalb von Halle (Saale))
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 08:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin) Di: 09:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin) Mi: 09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin) Do: 08:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin)  Fr: 09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin) Sa: geschlossen So: geschlossen
Kontakt
Formulare
Vollmacht - allgemein
Stichwörter
Einwohnermeldeamt, Personalausweis, Reisepass
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass),
- Originale der zu beglaubigenden Dokumente,
- Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale
Hinweise für Halle (Saale): Beglaubigung, Amtliche Beglaubigung von Ablichtungen und Abschriften
Ist eine Kopie noch nicht vorhanden, ist eine gebührenpflichtige Kopie in den Bürgerservicestellen möglich.
Ist eine Kopie noch nicht vorhanden, ist eine gebührenpflichtige Kopie in den Bürgerservicestellen möglich.
Voraussetzungen
Hinweise für Halle (Saale): Beglaubigung, Amtliche Beglaubigung von Ablichtungen und Abschriften
- Die Antragstellung muss persönlich oder durch eine beauftragte Person mit entsprechender Vollmacht erfolgen.
- Die Antragstellung muss persönlich oder durch eine beauftragte Person mit entsprechender Vollmacht erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Halle (Saale): Beglaubigung, Amtliche Beglaubigung von Ablichtungen und Abschriften
- Die Bearbeitung erfolgt nur mit Termin
- Diesen Termin können Sie online oder telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) oder 0345-2210 vereinbaren.
- Die Bearbeitung erfolgt nur mit Termin
- Diesen Termin können Sie online oder telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) oder 0345-2210 vereinbaren.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Halle (Saale): Beglaubigung, Amtliche Beglaubigung von Ablichtungen und Abschriften
- nur mit Termin
- Je nach Anzahl und Umfang der zu beglaubigenden Schriftstücke wird ggf. ein weiterer Termin für die Abholung vereinbart.
- nur mit Termin
- Je nach Anzahl und Umfang der zu beglaubigenden Schriftstücke wird ggf. ein weiterer Termin für die Abholung vereinbart.
Kosten
für die 1. Ausfertigung je Seite: Gebühr 6.0 EUR
ab der 2. Ausfertigung je Seite: Gebühr 2.5 EUR
Hinweise für Halle (Saale): Beglaubigung, Amtliche Beglaubigung von Ablichtungen und Abschriften
7,14 EUR (inkl. USt.) je Seite der Erstausfertigung und
2,98 EUR (inkl. USt.) je Seite der Mehrfachausfertigung
Die Gebühren sind in bar oder per EC-Karte an den Kassenautomaten in den Bürgerservicestellen zu begleichen.
7,14 EUR (inkl. USt.) je Seite der Erstausfertigung und
2,98 EUR (inkl. USt.) je Seite der Mehrfachausfertigung
Die Gebühren sind in bar oder per EC-Karte an den Kassenautomaten in den Bürgerservicestellen zu begleichen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Kopien beglaubigen, Urkunden beglaubigen, Beglaubigung einholen