Besondere Zuwendung für Haftopfer nach Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz Gewährung

    Opferpension (Opferrente) beantragen

    Beschreibung

    Opfer der SED-Diktatur haben auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine monatliche Opfer-Pension in Höhe von bis zu 250 Euro.

    Anspruch auf eine Opferpension haben Personen,

    • die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben,
    • keine Ausschließungsgründe vorliegen (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht, im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblichen Vorschub geleistet haben oder Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist),
    • in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

    Ansprechpartner

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Soziales Entschädigungsrecht

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 200256

    06003 Halle (Saale)

    Hausanschrift

    Maxim-Gorki-Straße 7

    06114 Halle (Saale)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 514-3088

    Fax: 0345 514-3089

    Telefon Festnetz: 0391 567-2491

    E-Mail: StrRehaG@lvwa.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Formulare

    Hinweisblatt zum Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung (Opferpension) nach § 17a StrRehaG
    Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung (Opferpension)
    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Opferpension)
    Verdienstbescheinigung Opferpension (PDF; 0,5 MB; 2 Seiten)

    Weitere Informationen

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Meldebescheinigung
    • Verdienstbescheinigung
    • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Rehabilitierungsentscheidung durch Landgericht Magdeburg oder Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt oder Rehabilitierungsentscheidung durch Landgericht Halle
    • Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)- nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsamt

    Formulare

    Weitere Antragsformulare und Hinweisblätter erhalten Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Anspruch auf Zahlung der Opferpension ist vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrages abhängig. Er beginnt frühestens mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Wurde der Antrag vor Inkrafttreten der Opferpension gestellt, stehen Leistungen frühestens mit dem Monat zu, der auf das Inkrafttreten folgt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English