Opferpension (Opferrente) beantragen
Beschreibung
Opfer der SED-Diktatur haben auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine monatliche Opfer-Pension in Höhe von bis zu 250 Euro.
Anspruch auf eine Opferpension haben Personen,
- die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben,
- keine Ausschließungsgründe vorliegen (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht, im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblichen Vorschub geleistet haben oder Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist),
- in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Postfachadresse
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0345 514-3088
Fax: 0345 514-3089
Telefon Festnetz: 0391 567-2491
E-Mail: StrRehaG@lvwa.sachsen-anhalt.de
Internet
Formulare
Hinweisblatt zum Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung (Opferpension) nach § 17a StrRehaG
Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung (Opferpension)
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Opferpension)
Verdienstbescheinigung Opferpension (PDF; 0,5 MB; 2 Seiten)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Meldebescheinigung
- Verdienstbescheinigung
- Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Rehabilitierungsentscheidung durch Landgericht Magdeburg oder Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt oder Rehabilitierungsentscheidung durch Landgericht Halle
- Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)- nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsamt
Formulare
Weitere Antragsformulare und Hinweisblätter erhalten Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Anspruch auf Zahlung der Opferpension ist vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrages abhängig. Er beginnt frühestens mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Wurde der Antrag vor Inkrafttreten der Opferpension gestellt, stehen Leistungen frühestens mit dem Monat zu, der auf das Inkrafttreten folgt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt