Kurzzeitkennzeichen beantragen

    Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.

    Beschreibung

    Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug
    Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige
    Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
    Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der
    Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am
    rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das
    Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

    Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein
    Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:

    • es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder
      eine Einzelgenehmigung beziehungsweise
      Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
    • für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis
      über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen
      (Hauptuntersuchungsbericht) und
    • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      bestehen.

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder
    Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen
    nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung
    der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur
    nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das
    Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem
    Kurzzeitkennzeichen fahren.

    Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder
    Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die
    Fahrt:

    • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
    • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
    • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

    Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft
    wurden.

    Hinweise für Jerichower Land: Kurzzeitkennzeichen

    Seit 1. April 2015 wird ein Fahrzeugschein ausgegeben, der im Wesentlichen die Informationen der Zulassungsbescheinigung Teil I enthält. Die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen erfolgt nach den neuen Regelungen fahrzeuggebunden, d.h. dass das Fahrzeug mitsamt seiner Technik zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt sein muss.

    Kurzzeitkennzeichen können nicht für zugelassene Fahrzeuge zugeteilt werden! Das Fahrzeug darf also noch nie zugelassen gewesen sein oder wurde vor der Antragstellung außer Betrieb gesetzt.

    Im Rahmen der Antragstellung ist der Nachweis der Betriebserlaubnis notwendig. Dieser erfolgt durch die Vorlage folgender Dokumente:

    • Zulassungsbescheinigung I und/oder Zulassungsbescheinigung Teil II (mindestens in Kopie) bei Fahrzeugen, die bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen waren
    • Zulassungsbescheinigung Teil II/CoC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung für Neufahrzeuge, die bisher noch nicht zugelassen waren
    • ausländische Fahrzeugpapiere (mindestens in Kopie) für Fahrzeuge, die bereits im EU-Ausland zugelassen waren

    Wichtig: US-amerikanische Fahrzeugpapiere (u.a. "Certificate of Title" oder "Certificate of Origin) können nicht als Betriebserlaubnis anerkannt werden, da die relevanten Einträge zur Fahrzeugtechnik weitestgehend fehlen. Liegen nur diese Papiere vor, ist für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ohne Beschränkungen ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig.


    Weiterhin ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen! Dies kann auf verschiedene Wege geschehen:

    • Stempel der Prüfstelle in der Zulassungsbescheinigung I, wobei hier nur das Original anerkannt werden kann
    • Bericht über die Hauptuntersuchung (mindestens in Kopie)
    • bei Neufahrzeugen wird die gültige Hauptuntersuchung angenommen
    • bei Fahrzeugen, die ihren ersten Hauptuntersuchungsintervall anhand der Erstzulassung noch nicht überschritten haben (z.B. PKW 3 Jahre, Kraftrad 2 Jahre) wird die gültige Hauptuntersuchung angenommen

    Bei Fahrzeugen, die der Sicherheitsprüfung unterliegen ist diese ebenfalls nachzuweisen!

    Soweit keine gültige Betriebserlaubnis vorhanden ist, erfolgt die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen mit der Beschränkung, dass Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen.

    Soweit keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorliegt, erfolgt die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen mit der Beschränkung, dass nur Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung im Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen.

    Die v. g. Beschränkungen werden im Fahrzeugschein zum Kurzzeitkennzeichen vermerkt.

    Wichtig: Nach der neuen Regelung ab 1. April 2015 kommt als späterer Fahrzeugführer nur die Person des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller darf das Fahrzeug unter keinen Umständen einem Dritten zur Fahrt mit den Kurzzeitkennzeichen überlassen!

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Zulassungsbehörden

    Hinweise für Jerichower Land: Kurzzeitkennzeichen

    Seit 1. April 2015 ist die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen auch am Fahrzeugstandort möglich. Befindet sich das Fahrzeug also nachweislich im Landkreis Jerichower Land, können auch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Dies gilt auch für EU-Bürger ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Nachweis des Fahrzeugstandortes erfolgt in der Regel durch einen Kaufvertrag oder eine Bestätigung eines Händlers oder des letzten Eigentümers. In Einzelfällen können auch andere Nachweise in Frage kommen.

    Die Beantragung kann durch eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person erfolgen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass weiterhin nur der eigentliche Antragsteller Fahrten mit den Kurzzeitkennzeichen durchführen darf.

    Ansprechpartner

    Landkreis Jerichower Land - Sachgebiet Straßenverkehr / Kfz-Zulassung Außenstelle Genthin

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 11 31

    39288 Burg

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 9

    39288 Burg

    Hausanschrift

    Brandenburger Straße 100

    39307 Genthin

    Haltestellen

    • Haltestelle: Krankenhaus
      Linie:
      • Bus: Krankenhaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-15:00 Uhr Mi: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03921 949-9532

    Telefon Festnetz: 03921 949-3200

    E-Mail: fb-ordnung@lkjl.de

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landkreis Jerichower Land - Sachgebiet Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    In der Alten Kaserne 9

    39288 Burg

    Haltestellen

    • Haltestelle: Verwaltungszentrum
      Linie:
      • Bus: Verwaltungszentrum
    • Haltestelle: Krankenhaus
      Linie:
      • Bus: Krankenhaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 11 31

    39288 Burg

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 9

    39288 Burg

    Öffnungszeiten

    Mo: 08:30-12:00 Uhr Di: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-16:00 Uhr Do: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-17:00 Uhr Fr: 08:30-12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03921 949-3200

    Fax: 03921 949-9532

    E-Mail: fb-ordnung@lkjl.de

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung:
      COC) oder
    • Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
    • gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
    • bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

    Hinweise für Jerichower Land: Kurzzeitkennzeichen

    • Nachweis der Betriebserlaubnis (ZB I, ZB II) mindestens in Kopie
    • Gutachten (§ 13 EG-FGV / § 21 StvZO) und CoC-Papiere im Original
    • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung im Original
    • Personen ohne Wohnsitz in der BRD: Pass und Angabe der Meldeanschrift
    • alle anderen Dokumente (z. B. Personalausweis und Gewerbeanmeldung) sind zwingend im Original vorzulegen

    Formulare

    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen das Fahrzeug für:
      • eine Probefahrt, auf der Sie die
      • Gebrauchsfähigkeit
        feststellen und nachweisen können
        oder
      • eine Überführungsfahrt, um das
        Fahrzeug an einen anderen Ort zu
        bringen.
    • Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die
      Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
    • Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde
      konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug
      nachweisen.
    • Für das Fahrzeug muss eine:
      • EG-Typgenehmigung,
      • Einzelgenehmigung oder
      • Betriebserlaubnis vorliegen.
    • Für das Fahrzeug muss während des gesamten
      Gültigkeitszeitraums eine:
      • gültige Hauptuntersuchung und
      • gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung
        nachgewiesen werden.
    • Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer
      elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für
      Kurzzeitkennzeichen.

    Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeugegleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Jerichower Land: Kurzzeitkennzeichen

    Die einschlägige Rechtsgrundlage lautet seit 1. April 2015:

    Verfahrensablauf

    Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte
    Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:

    • Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
    • der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
    • Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
    • Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
    • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
    • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.

    Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des
    Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es
    unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich
    direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
    drucken lassen können.

    Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland
    gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der
    zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine
    empfangsberechtigte Person nennen.

    Fristen

    Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel sofort

    Kosten

    EUR 10,20

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 08.07.2019

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024

    Stichwörter

    Kurzzeitkennzeichen beantragen, Kraftfahrzeugkennzeichen Kurzzeit beantragen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English