Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) kann eine sozial- oder zweckgebundene Wohnung angemietet werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsschein sind: Haushaltsgröße (Personenzahl) Art und Höhe des Einkommens (z.B. Jahresbruttogehalt des Vorjahres, Renten, Pensionen, ALG I, Bürgergeld, Grundsicherung, Bafög, BAB, Unterhalt Zustehende Wohnungsgröße: Alleinstehende Person: 50 qm zzgl. 5 qm (Bagatellgrenze) Ehepaar: 2,5 Zimmer bis 65 qm zzgl. 5 qm (Bagatellgrenze) Jedes weitere Haushaltsmitglied: 15 qm Abweichungen: Schwerbehindertenausweis, ärztliches Attest (nicht älter als 6 Monate) Gültigkeit eines WBS: 1 Jahr nach Antragsstellung Vorsprachen nur nach telefonischer Terminvereinbarung Ihre zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach Buchstabenbereichen sind telefonisch erreichbar von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr: Frau Schüngel: A - Dq Herr Krefter: Dr - J Frau Eberley: K - N Frau Wollenweber: O - Sd Frau Dahms: Se - Z

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    32 Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

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    Technisch geändert am 07.03.2023

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    Deutsch

    Sprache: de

    70 Abfallberatung

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    Hausanschrift

    Dortmunder Str. 15

    58455 Witten

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    Deutsch

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    50 Bildung und Teilhabe - BuT / Wohnberechtigungsbescheinigungen

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    Marktstraße 16

    58452 Witten

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    Technisch geändert am 13.06.2023

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    70 Grünanlagen- und Sportplatzunterhaltung

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    Technisch geändert am 19.09.2023

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    70 Abteilung Grünflächen

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    Dortmunder Str. 15

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    Technisch geändert am 19.09.2023

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    70 Abfallberatung

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    Technisch geändert am 19.09.2023

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
    • Meldebescheinigung
    • Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)

    Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres

    Mögliche Einkommensnachweise:

    • Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
    • Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
    • Bei Selbstständigen Gewinnund Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
    • Nachweis Krankengeld
    • Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
    • Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
    • BAföGBescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
    • Elterngeld/Mutterschaftsgeld
    • Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
    • Pflegegeld

    Sonstige Unterlagen

    • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
    • Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
    • Nachweis Unterhaltsverpflichtung
    • Sonstige Nachweise – z.B. Atteste, Familienstand, etc.

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung
    • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Witten

    Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG) Verwaltungsvorschriften zum WFNG Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW Einkommensprüfungserlass Einkommensteuergesetz

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Witten

    Kosten

    Hinweise für Witten

    Allgemeiner WBS: 20,00 EUR Gezielter WBS (Freistellung): 20,00EUR Freistellung zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung: 30,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Witten

    Wohnberechtigungsschein (Antrag)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de