Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Warendorf

     

    Sprechzeiten Montag - Freitag 10:30 bis 12:30 Uhr   zusätzlich Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr   oder nach Vereinbarung  

     

    Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung im Kreis Warendorf benötigen Sie einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS), welcher in Nordrhein-Westfalen ausgestellt wurde.

    Auf Antrag kann Ihnen ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden, mit welchem Sie in eine öffentlich geförderte Wohnung innerhalb von NRW einziehen dürfen. Die Wohnung muss die Ihrem Haushalt entsprechende Größe bzw. Raumzahl (siehe unten) aufweisen. Der Kreis Warendorf ist für Sie zuständig, wenn Sie in einem der folgenden neun Orte Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben: Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Wadersloh.

     

    Angemessene Wohnungsgröße

    Hauhaltsgröße angemessene Wohnungsgröße 1 Person 50 qm 2 Personen 65 qm oder zwei Wohnräume für jede weitere Person + 15 qm oder 1 Wohnraum

     

    Einkommensgrenzen

    Ein WBS wird u.a. erteilt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Seit dem 17.11.2021 gelten folgende Einkommensgrenzen (§ 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen):

    Haushaltsgröße

    Einkommensgrenze

    1 Person

    20.420 €

    2 Personen

    24.600 €

    Jede weitere Person

    + 5.660 €

    Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs.1 bis 5 Einkommenssteuergesetz (Kinder, für die ein Antragsteller Kindergeld bezieht), erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 €.

    Bei Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren mit mindestens einem Kind erhöht sich die Gesamtjahreseinkommensgrenze um 4.000 €. Das Jahresbruttoeinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert durch:

    • Werbungskosten (z. B. 1.230 € als jährliche Pauschale)
    • Abzugsbeträge für Einkommensteuer (12 %), Krankenversicherung (12 %), gesetzliche Rentenversicherung (12 %)
    • Unterhaltszahlungen etc.
    • Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte)
    • Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechender Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Wohnungsbauförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldenburger Str. 2

    48231 Warendorf

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Warendorf

    Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Antragsformular enthaltenen Merkblatt.

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung
    • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Warendorf

    Kosten

    • Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Warendorf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de