Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Hinweise für Recke

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Recke

    Ein Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag vom Kreis Steinfurt für die Dauer eines Jahres ausgestellt, wenn die Wohnung in Nordrhein-Westfalen nicht nur vorübergehend bezogen wird.

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.

    Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig und kostet aktuell im Regelfall bis zu 30 €.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 28

    49509 Recke

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich II - Bürgerservice und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 28

    49509 Recke

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Recke

    • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass

    • Meldebescheinigung

    • Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)

    Benötigt werden Einkommensnachweise, z.B.:

    • Jahresbruttoeinkommen des abgelaufenen Kalenderjahres

    • Bruttoeinkommen der letzten 3 Monate vor Antragstellung

    • Rentenbescheide Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit, Bescheide zum Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) etc.

    • Bescheinigungen der Krankenkasse bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld

    • BAföG-Bescheid/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

    • Elterngeldbescheid/e

    • Bescheid/e Unterhaltsvorschuss (UVG)

    • Nachweise über empfangene bzw. zu zahlende Unterhaltsleistungen

    • Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommensteuerbescheid des abgelaufenen Kalenderjahres)

    • Schwerbehindertenausweis

    • Nachweis der Pflegebedürftigkeit

    Sonstige Unterlagen

    • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)

    • Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis

    • Nachweis Unterhaltsverpflichtung

    • Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.

    Formulare

    Hinweise für Recke

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung

    Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Recke

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.

    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.

    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Recke

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Recke

    Anträge für in Recke befindliche Wohnungen sind beim Kreis Steinfurt, Wohnraumförderung, zu stellen. Antragsvordrucke sind auf der Homepage des Kreises Steinfurt oder der Gemeinde Recke erhältlich. Die Bearbeitung und Entscheidung erfolgt durch den Kreis Steinfurt. Anträge können direkt an den Kreis Steinfurt gerichtet oder bei der Gemeinde Recke abgegeben werden. Bei der Gemeinde Recke abgegebene Anträge werden dannn an den Kreis Steinfurt weitergeleitet.

    Bei besonderen Sachverhalten erteilen die Sachbearbeiter des Kreises Steinfurt Auskunft. Die Kontaktdaten finden sie auf der Homepage des Kreises Steinfurt (www.kreis-steinfurt.de; Dienstleistungen A-Z; Wohnberechtigungsschein).

    Fristen

    Hinweise für Recke

    Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Recke

    Kosten

    Hinweise für Recke

    Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach AVerwGebO an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Recke

    An wen muss ich mich wenden?

    Der Kreis Steinfurt ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden Altenberge, Hörstel, Hopsten, Horstmar, Ladbergen, Laer, Lengerich, Lienen, Lotte, Metelen, Mettingen, Neuenkirchen, Nordwalde, Ochtrup, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Westerkappeln und Wettringen, zuständig.

    Die Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt verfügen über eigene Wohnungsbauförderungsabteilungen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Recke

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de