Wohnberechtigungsschein
Hinweise für Recke
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Beschreibung
Hinweise für Recke
Ein Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag vom Kreis Steinfurt für die Dauer eines Jahres ausgestellt, wenn die Wohnung in Nordrhein-Westfalen nicht nur vorübergehend bezogen wird.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig und kostet aktuell im Regelfall bis zu 30 €.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Recke
Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
Meldebescheinigung
Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)
Benötigt werden Einkommensnachweise, z.B.:
Jahresbruttoeinkommen des abgelaufenen Kalenderjahres
Bruttoeinkommen der letzten 3 Monate vor Antragstellung
Rentenbescheide Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit, Bescheide zum Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) etc.
Bescheinigungen der Krankenkasse bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld
BAföG-Bescheid/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Elterngeldbescheid/e
Bescheid/e Unterhaltsvorschuss (UVG)
Nachweise über empfangene bzw. zu zahlende Unterhaltsleistungen
Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommensteuerbescheid des abgelaufenen Kalenderjahres)
Schwerbehindertenausweis
Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Sonstige Unterlagen
Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
Nachweis Unterhaltsverpflichtung
Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.
Formulare
Hinweise für Recke
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
Hinweise für Recke
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
Hinweise für Recke
Anträge für in Recke befindliche Wohnungen sind beim Kreis Steinfurt, Wohnraumförderung, zu stellen. Antragsvordrucke sind auf der Homepage des Kreises Steinfurt oder der Gemeinde Recke erhältlich. Die Bearbeitung und Entscheidung erfolgt durch den Kreis Steinfurt. Anträge können direkt an den Kreis Steinfurt gerichtet oder bei der Gemeinde Recke abgegeben werden. Bei der Gemeinde Recke abgegebene Anträge werden dannn an den Kreis Steinfurt weitergeleitet.
Bei besonderen Sachverhalten erteilen die Sachbearbeiter des Kreises Steinfurt Auskunft. Die Kontaktdaten finden sie auf der Homepage des Kreises Steinfurt (www.kreis-steinfurt.de; Dienstleistungen A-Z; Wohnberechtigungsschein).
Fristen
Hinweise für Recke
Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.)
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach AVerwGebO an.
Hinweise (Besonderheiten)
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An wen muss ich mich wenden?
Der Kreis Steinfurt ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden Altenberge, Hörstel, Hopsten, Horstmar, Ladbergen, Laer, Lengerich, Lienen, Lotte, Metelen, Mettingen, Neuenkirchen, Nordwalde, Ochtrup, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Westerkappeln und Wettringen, zuständig.
Die Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt verfügen über eigene Wohnungsbauförderungsabteilungen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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