Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Hinweise für Senden

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

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    Technisch geändert am 05.12.2023

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 30.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wohnraumförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6400

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 - Bauen und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst Wohnraumförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6400

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    Technisch geändert am 31.08.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst Wohnraumförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6400

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 - Bauen und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 - Bauen und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst - Wohnraumförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6400

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 - Bauen + Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst Wohnraumförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6400

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    63 - Bauen und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    Fax: 02541 18-6399

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Münsterstraße 30

    48308 Senden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02597 699-104

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Hinweise für Senden

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung

    Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Senden

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Senden

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Senden

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    Hinweise für Senden

    Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de