Wohnberechtigungsschein
Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Wohnberechtigung
Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist. Dieser wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem allgemeinen oder einem gezielten Wohnberechtigungsschein.
Der allgemeine WBS enthält Angaben zur Wohnungsgröße und gilt für Nordrhein-Westfalen.
Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll, kann ein gezielter WBS für diese Wohnung erteilt werden.
Beide WBS sind für ein Jahr gültig.
Begrenzung der höheren Verzinsung bei Darlehen für Eigentumsmaßnahmen
Die NRW.BANK kann die Darlehenszinsen für Eigentumsmaßnahmen auf bis zu 6% anheben.
Diese Verzinsung kann begrenzt werden, sofern das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Hierzu ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Begrenzung der höheren Verzinsung bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die ausgestellte Bescheinigung wird mit dem Antrag auf Begrenzung von der zuständigen Stelle direkt an die NRW.BANK weitergeleitet.
Zuständigkeiten:
Bei den vorstehenden Aufgaben erstreckt sich die Zuständigkeit des Kreises Heinsberg auf die Stadt Wassenberg und auf die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
Für die Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen werden Nachweise über das gesamte Einkommen ab dem 01.01. des vergangenen Kalenderjahres bis lfd. aller Haushaltsmitglieder benötigt. Jeder Einkommensbezieher hat eine eigene Einkommenserklärung auszufüllen.
Der Antragsvordruck sowie die Einkommenserklärung sind im Kreishaus sowie bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen erhältlich.
Des Weiteren können diese Vordrucke bei den Dokumenten heruntergeladen werden.
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
- Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
- Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Heinsberg
Kosten
- Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
Hinweise für Heinsberg
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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