Wohnberechtigungsschein
Hinweise für Hürth
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt die darin genannte(n) Person(en) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Die Bescheinigung kann allgemein oder für eine bestimmte Wohnung erteilt werden.
Wohnungssuchende erhalten diesen Wohnberechtigungsschein, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
- Einkommensgrenzen
- bestimmte Wohnungsgrößen
- Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. junge Familien, Alleinerziehende, Behinderte, u. a.)
eingehalten werden.
Das Erteilen von Wohnberechtigungsscheinen dient der Verteilungsgerechtigkeit an den begrenzt vorhandenen Sozialwohnungen zum Zeitpunkt des Bezugs. Es soll sichergestellt werden, dass nur die Personen eine Sozialwohnung erhalten, die die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
Vorgehensweise:
- Der Wohnungsinteressent bewirbt sich um die entsprechende Sozialwohnung bei dem jeweiligen Vermieter (Privatperson, Wohnungsbaugesellschaft). Der Vermieter bestätigt diesem, dass er die Wohnung an ihn vermietet, wenn er einen Wohnberechtigungsschein vorlegt.
- Der Mietinteressent kommt zum Liegenschaftsamt und stellt einen Antrag auf Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines. Es erfolgt eine EDV gestützte Erfassung der Daten zwecks späterer Vermittlung.
Voraussetzungen:
Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über den entsprechenden Wohnberechtigungsschein verfügt. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:
PersonenzahlGesetzliche EinkommensgrenzeAngemessene Wohnungsgröße120.420 €50 m²224.600 €2 Wohnräume oder 65 m²Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660 € und die angemessene Wohnungsgröße um 15 m² oder einen Raum. Wenn es sich um Kinder bis 18 Jahre handelt, erhöht sich die Einkommensgrenze um 740 €. Von der Summe des Jahreseinkommens können Frei- und Abzugsbeträge (bis zu ca. 34 %) abgesetzt werden.
Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die der Wohnberechtigungsschein gilt sowie die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn eine bestimmte Wohnung bezogen werden soll. Er gilt nur für diese Wohnung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
Formulare
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- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
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- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
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Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
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Soweit alle Unterlagen vorliegen, wird der Wohnberechtigungsschein in ca. zwei Wochen erteilt.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Gebührenfreiheit bei Sozialhilfe-, ALG 2-Empfängern
- 10,00 € bei allen übrigen Antragstellern
Hinweise (Besonderheiten)
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Da die Berechnung immer individuell erfolgt wird empfohlen, bereits vor Antragstellung den Umfang der für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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