Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Hinweise für Hürth

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Hürth

    Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt die darin genannte(n) Person(en) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Die Bescheinigung kann allgemein oder für eine bestimmte Wohnung erteilt werden.

    Wohnungssuchende erhalten diesen Wohnberechtigungsschein, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen

    • Einkommensgrenzen
    • bestimmte Wohnungsgrößen
    • Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. junge Familien, Alleinerziehende, Behinderte, u. a.)

    eingehalten werden.

    Das Erteilen von Wohnberechtigungsscheinen dient der Verteilungsgerechtigkeit an den begrenzt vorhandenen Sozialwohnungen zum Zeitpunkt des Bezugs. Es soll sichergestellt werden, dass nur die Personen eine Sozialwohnung erhalten, die die gesetzlichen Anforderungen einhalten.

    Vorgehensweise:

    1. Der Wohnungsinteressent bewirbt sich um die entsprechende Sozialwohnung bei dem jeweiligen Vermieter (Privatperson, Wohnungsbaugesellschaft). Der Vermieter bestätigt diesem, dass er die Wohnung an ihn vermietet, wenn er einen Wohnberechtigungsschein vorlegt.
    2. Der Mietinteressent kommt zum Liegenschaftsamt und stellt einen Antrag auf Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines. Es erfolgt eine EDV gestützte Erfassung der Daten zwecks späterer Vermittlung.

    Voraussetzungen:

    Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über den entsprechenden Wohnberechtigungsschein verfügt. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

    PersonenzahlGesetzliche EinkommensgrenzeAngemessene Wohnungsgröße120.420 €50 m²224.600 €2 Wohnräume oder 65 m²

    Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660 € und die angemessene Wohnungsgröße um 15 m² oder einen Raum. Wenn es sich um Kinder bis 18 Jahre handelt, erhöht sich die Einkommensgrenze um 740 €. Von der Summe des Jahreseinkommens können Frei- und Abzugsbeträge (bis zu ca. 34 %) abgesetzt werden.

    Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

    Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die der Wohnberechtigungsschein gilt sowie die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

    Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn eine bestimmte Wohnung bezogen werden soll. Er gilt nur für diese Wohnung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Liegenschaftsamt (23)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hürth

    • Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein
    • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate

    Formulare

    Hinweise für Hürth

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung

    Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Hürth

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hürth

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Hürth

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    Hinweise für Hürth

    Soweit alle Unterlagen vorliegen, wird der Wohnberechtigungsschein in ca. zwei Wochen erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Hürth

    Kosten

    Hinweise für Hürth

    • Gebührenfreiheit bei Sozialhilfe-, ALG 2-Empfängern
    • 10,00 € bei allen übrigen Antragstellern

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hürth

    Da die Berechnung immer individuell erfolgt wird empfohlen, bereits vor Antragstellung den Umfang der für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu erfragen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hürth

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de