Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Eschweiler
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt Personen mit geringem verfügbaren Einkommen (Personenkreis) dazu, eine sozial geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. Rechtsgrundlage ist § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).
Der Wohnberechtigungsschein ist ab Erteilung während der Suche einer Wohnung ein Jahr lang gültig.
Das Einkommen wird anhand der letzten zwölf aktuellen Lohn- und Gehaltsabrechnungen bzw. mit einer Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau, des Rentenbescheides bzw. anhand der entsprechenden Leistungsbescheide wie Jobcenter, Grundsicherung etc. nachgewiesen.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Eschweiler
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung
- Datenschutzhinweise
- Einkommenserklärung
- ggf. Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit)
- ggf. Schul-/Studienbescheinigung
- ggf. Mutterpass
- ggf. Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
- ggf. Nachweis des Aufenthaltsstatus
- ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit
Die Einkommenserklärung muss für jede Haushaltsperson ab 16 Jahren vorgelegt werden.
Bei der Antragstellung sind je nach Personenkreis individuelle Unterlagen vorzulegen:
Arbeitnehmer:
Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
Evtl. bei erhöhten Werbungskosten Steuerbescheid
Evtl. Nachweis des Aufenthaltsstatus
Rentner:
Aktueller Rentenbescheid
Personen, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhalten:
Nachweis der letzten 3 Monate bzw. Unterhaltsvorschuss-Bescheid
Personen, die Unterhalt leisten:
Nachweis der letzten 3 Monate
Arbeitsunfähige Personen:
Von der Krankenkasse ausgefüllte Erklärung über den Bezug von Krankengeld
Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, BaföG, Grundsicherung, Elterngeld, Wohngeld u. ä. erhalten:
Entsprechender aktueller Leistungsbescheid
Schwerbehinderte:
Aktueller Schwerbehindertenausweis
Familien mit Schülern ab dem 16. Lebensjahr sowie Studierende:
Schulbescheinigung bzw. Studienbescheinigung
Schwangere:
Mutterpass
Formulare
Hinweise für Eschweiler
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
Hinweise für Eschweiler
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Eschweiler
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
Hinweise für Eschweiler
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühr für den Wohnberechtigungsschein beträgt 10,00 €.
Die jeweiligen Freistellungen sind vom Verfügungsberechtigten (Vermieter, Verwalter) zu beantragen. Die Gebühr für die entsprechenden Freistellungen beträgt 30,00 € bzw. 20,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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