Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    A 50 - Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hubertusstraße 17

    52477 Alsdorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02404 50-333

    Fax: 02404 57999-444

    Version

    Technisch geändert am 25.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    A 50 - Sozialamt

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    Hausanschrift

    Hubertusstraße 17

    52477 Alsdorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02404 50-333

    Fax: 02404 57999-444

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    Technisch geändert am 02.09.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohnraumförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Zollernstraße 10

    52070 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6301

    Fax: +49 241 5198-80630

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    A 50 - Sozialamt

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    Hubertusstraße 17

    52477 Alsdorf

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    Telefon Festnetz: 02404 50-308

    E-Mail: sozialamt@alsdorf.de

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

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    Deutsch

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    A 50 - Sozialamt

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    Hubertusstraße 17

    52477 Alsdorf

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    Telefon Festnetz: 02404 50-333

    Fax: 02404 57999-444

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    Technisch geändert am 02.09.2022

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    Hubertusstraße 17

    52477 Alsdorf

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    Telefon Festnetz: 02404 50-333

    Fax: 02404 57999-444

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    Technisch geändert am 04.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung
    • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Alsdorf

    Zum 01.01.2022 haben sich aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum WFNG NRW) Änderungen hinsichtlich der Einkommensgrenzen und der angemessenen Wohnungsgröße ergeben, die zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigt.

    Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist erst dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

    Haushaltsgröße             Netto-Einkommensgrenze      Wohnungsgröße
    1 Person                            20.420 €                                       50 qm
    2 Personen                        24.600 €                                       2 Wohnräume oder 65 qm
    3 Personen                        30.260 €                                       3 Wohnräume oder 80 qm
    4 Personen                        35.920 €                                       4 Wohnräume oder 95 qm
    5 Personen                        41.580 €                                       5 Wohnräume oder 110 qm
    6 Personen                        47.240 €                                       6 Wohnräume oder 125 qm
    7 Personen                        52.900 €                                       7 Wohnräume oder 140 qm
    jede weitere Person        + 5.660 €                                      + 1 Wohnraum oder + 15 qm 

    Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 € (Kinderkomponente).

    Ein ausfüllbares Antragsformular finden Sie rechts unter Downloads.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)

    Kosten

    • Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de