Wohnberechtigungsschein
Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein . Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Städteregion Aachen
Für die Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder zum Bau oder zur Modernisierung von Wohnungen verpflichtet sich der Bauherr/Vermieter, die entstandenen Wohnungen nur an Mieter zu vergeben, die über eine Wohnberechtigung für "sogenannte Sozialwohnungen" verfügen.
Der Wohnberechtigungsschein, abgekürzt WBS, ist dazu die amtliche Bescheinigung/der amtliche Nachweis, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine solche - mit öffentlichen Mitteln geförderte - Wohnung zu beziehen.
Der WBS gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein in der StädteRegion Aachen erteilter Wohnberechtigungsschein gilt demnach in ganz Nordrhein-Westfalen.
Er gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist u.a. abhängig von der Höhe des Einkommens.
Wenn die gültige Einkommensgrenze überschritten wird, wird kein allgemeiner WBS erteilt und es darf damit auch keine Sozialwohnung für die Einkommensgruppe A bezogen werden.
Allerdings gibt es auch Wohnungen, die für Haushalte mit höherem Einkommen gefördert wurden (Einkommensgruppe B), die Miete dieser Wohnungen ist höher als bei Wohnungen für die Einkommensgruppe A.
Wohnberechtigungsscheine können beim jeweils zuständigen Amt der Stadtverwaltung des Wohnortes (allerdings für Monschau, Simmerath und Roetgen hier bei der StädteRegionsverwaltung) beantragt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Wohnraumförderung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 241 5198-6301
Fax: +49 241 5198-80630
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Städteregion Aachen
Für die Bearbeitung des Antrages werden die nachfolgend aufgeführten Unterlagen benötigt:
- Antrag (formgebunden, siehe downloads),
- Einkommenserklärung für jeden Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen (formgebunden, siehe downloads),
- sowie dazu entsprechende Belege/Nachweise (der letzten 12 Monate oder des Vorjahres),
- bei deutschen Antragstellenden eine Ablichtung des Personalausweis,
- bei Staatsangehörigen aus der Europäischen Union eine Ablichtung der ID-Card,
- bei ausländischen Antragstellenden eine Ablichtung des Reisepass - mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel, Duldung),
- Informationen gemäß Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (siehe Downloads).
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf nachgefordert.
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
- Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Städteregion Aachen
§ 18 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WRNG NRW)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
- Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Städteregion Aachen
Kosten
- Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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