Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten und eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland haben. Es muss sich bei dem Studium um ein Vollzeitstudium handeln.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Studienvorbereitende Maßnahmen sind
- der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Kurses gebunden ist und
- der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn ein Platz sicher zur Verfügung steht.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal zwei Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studium weniger als zwei Jahre dauert.
Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (z. B. ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Ausländer eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studiums weniger als zwei Jahre dauert.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr oder studentische Nebentätigkeit ausüben. Bei studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr dürfen Sie nicht arbeiten, ausgenommen in der Ferienzeit
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kreuzau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit erforderlich
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid des Bildungsinstituts
- Ggfls. Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, z. B. durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTE-zertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF, aber auch DSH, DSD, TOEFL, IELTS
- Bei Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen: Nachweis über die Zulassung zum Studienkolleg oder zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs
Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
- Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
- Abhängig von den Studienvoraussetzungen Ihres Studiengangs, müssen Sie evtl. für das Studium erforderliche Sprachkenntnisse (in der Regel mindestens auf dem Niveau B2) gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen. Es ist kein Nachweis über die Sprachkenntnisse zu erbringen, wenn diese bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung durch die aufnehmende Hochschule geprüft worden sind oder im Rahmen eines studienvorbereitenden Sprachkurses erworben werden sollen
Rechtsgrundlage(n)
§ 16b Abs. 1 AufenthG
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/studieren/ - Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg