Vorname ändern
Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
Beschreibung
Hinweise für Soest
Bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Namenskontinuität. Das heißt, dass der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname nur geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe können sein:
- Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
- Die Aussprache und Schreibweise des Namens führt zu erheblichen Schwierigkeiten.
- Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.
- Soweit es für das Kindeswohl förderlich ist, soll der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
- Der Familienname soll im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.
Keine wichtigen Gründe sind:
- Der alte Name gefällt nicht mehr.
- Der neue Name klingt besser.
- Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs und ist schwierig auszusprechen oder zu schreiben.
- Nach einer Scheidung ist es einfacher, wenn das Kind denselben Namen trägt wie der Elternteil, der im selben Haushalt lebt.
Antrag stellen
Ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt immer vom Einzelfall ab. Der Kreis Soest berät deshalb gerne vor dem Stellen eines Antrages.
Anträge können bei den Städten, Gemeinden um beim Kreis Soest gestellt werden. Über den Antrag entscheidet dann der Kreis Soest.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Soest
- Gültiger Personalausweis oder deutscher Reisepass
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- möglichst ausführliche, formlose Begründung des Antrages,
- erweiterte Meldebescheinigung,
- aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburts- und Heiratsregisters,
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Einkommensnachweis, falls eine Gebührenreduzierung beantragt werden soll,
- gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei Kindern.
Weitere im Einzelfall benötigte Unterlagen können vom Kreis Soest nachgefordert werden.
Formulare
Hinweise für Soest
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Soest
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)
Verfahrensablauf
Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.
- Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
- Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
- die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
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Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
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Die Gebühr wird für jeden Fall individuell berechnet und hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller ab. Die Änderung des Familiennamens kostet im Regelfall 700 Euro, maximal 1.200 Euro.
Die Änderung des Vornamens kostet im Regelfall 200 Euro, maximal 300 Euro.
Zahlungsarten: Bar, EC-Karte, Überweisung.
Hinweise (Besonderheiten)
Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019