Vorname ändern
Hinweise für Witten
Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
Beschreibung
Hinweise für Witten
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
34 Personenstandsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 581-3499
E-Mail: standesamt@stadt-witten.de
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E-Mail: standesamt@stadt-witten.de
erforderliche Unterlagen
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- Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
- bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Formulare
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Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
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- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.
- Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
- Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
- die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
etwa 6 Monate
Kosten
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Je nach Verwaltungsaufwand und Bundesland unterschiedlich.
Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen. Bei Ablehnung des Antrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 50 Prozent der Verwaltungsgebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019