Namensänderung von Vor- und Familiennamen
Hinweise für Lotte
Wenn ein wichtiger Grund vorliergt, kann ein Vor- oder Familienname geändert werden.
Beschreibung
Hinweise für Lotte
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient lediglich dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.
Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Typische Fallgruppen sind zum Beispiel Sammelnamen (Meyer, Müller, Schulze), anstößig oder lächerlich klingende Namen, schwer schreib- oder aussprechbare Namen und so weiter.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Namensänderungen, die durch Erklärung vor dem Standesamt abgegeben werden und auf Grund personenstandrechtlicher Vorschriften beurkundet werden und behördlichen Namensänderungen, die durch den Kreis Steinfurt auf Antrag bearbeitet werden.
Behördliche Namensänderungen
Ein Vor- oder ein Familienname kann auf Antrag geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Das Ordnungsamt nimmt Anträge auf Vor- und Familiennamensänderung entgegen und leitet sie an den dafür zuständigen Kreis Steinfurt. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde (Kreis Steinfurt, Tel. 02551 690) vor der Antragstellung beraten zulassen.
Erklärung zur Namensführung vor dem Standesamt
Möchten Sie z. B. nach einer Scheidung Ihren Geburtsnamen wieder annehmen, nach erfolgter Eheschließung gemeinsam mit Ihrem Ehepartner doch noch einen Ehenamen bestimmen oder die Hinzufügung Ihres Geburtsnamens zum Ehenamen widerrufen, ist dies durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich.
Urkunden: einzelfallabhängig
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die benötigten Unterlagen können im Einzelfall verschieden sein. Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.
Formulare
Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Lotte
Für behördliche Namensänderungen muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.
- Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
- Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
- die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
etwa 6 Monate
Kosten
Je nach Verwaltungsaufwand und Bundesland unterschiedlich.
Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen. Bei Ablehnung des Antrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 50 Prozent der Verwaltungsgebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Weitere Informationen
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Weitere Informationen zur Namensänderung finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Steinfurt
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019