Vorname ändern
Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
Beschreibung
Hinweise für Havixbeck
Es ist zu unterscheiden zwischen Namenserklärungen für Kinder und Ehepaare.
Namenserklärungen für Kinder
Vornamen eines Kindes
Die sorgeberechtigten Eltern geben ihrem Kind gemeinsam einen Vornamen. Die alleinsorgeberechtige Mutter bestimmt den Vornamen ihres Kindes.
Bitte beachten Sie, dass die Vornamensgebung mit der Geburtsbeurkundung abgeschlossen ist und somit ein erteilter Vorname erstmal grundsätzlich nicht änderbar ist.
Sollten Sie mehrere Vornamen haben und sind mit der Reihenfolge nicht zufrieden, können Sie seit dem 01.11.2018 die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern. Eine Hinzufügung oder das Weglassen sowie die Änderung der Schreibweise eines Vornamens ist dabei nicht möglich.
Familienname eines Kindes
Die aufgeführten Hinweise beziehen sich nur auf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit und einfachen Sachverhalten. Bei Fragen zur Namenführung in ausländischen Rechten nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Ersterwerb
Sie führen einen Ehenamen und sind verheiratet, so erhält das Kind diesen Ehenamen. Führt ein Elternteil durch Hinzufügung einen Doppelnamen, so kann er nicht auf das gemeinsame Kind übergehen.
Sie sind verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen, so müssen Sie gemeinsam bestimmen,
welchen Namen von welchem Elternteil das Kind zum Familiennamen haben soll. Diese einmal getroffene Bestimmung ist für alle weiteren Kinder bindend.
Hat die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Spätere Namensänderungen
- Namenserteilung
Die alleinerziehungsberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Der andere Elternteil muss dieser Namenserteilung zustimmen. - Neubestimmung des Familienamens nach Begründung gemeinsamer Sorge
Führt Ihr Kind bereits einen Familiennamen und Sie begründen anschließend die gemeinsame Sorge, so kann der Familienname des Kindes binnen 3 Monate neu bestimmt werden. - Einbenennung des Kindes in eine Stieffamilie
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen.
Die Namensbestimmung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge auch zusteht oder das Kind seinen Namen führt. - Neubestimmung der Reihenfolge von Vornamen
Die Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge von Vornamen können Sie in jedem deutschen Standesamt abgeben. Es erfolgt von dort eine Mitteilung an Ihr Geburtsstandesamt, welches eine Folgebeurkundung in Ihrem Geburtenregister vornimmt. Die Erklärung wird wirksam, wenn Ihr Geburtsstandesamt diese entgegengenommen hat. Sie können sich von dort eine neue Geburtsurkunde und eine Bescheinigung über die Namensführung ausstellen lassen, mit der Sie dann alle Dokumente (Personalausweis, Reisepass pp.) neu beantragen müssen bzw., können.
Namenserklärungen für Ehegatten
Ehenamen bestimmen
Bei der Eheschließung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Dieses kann einer der Geburtsnamen der Eheleute oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name eines der Ehegatten sein. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich so lange die Ehe besteht.
Doppelnamen bestimmen
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt aber nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
Besteht der hinzuzufügende Name aus mehreren Namen, so kann nur einer der Namen vorangestellt oder angefügt werden.
Doppelnamen widerrufen
Die Bestimmung eines Doppelnamens kann während bestehender Ehe einmalig widerrufen werden.
Keine Erklärung zum Ehenamen
Geben die Eheleute keine Erklärung ab, so behält jeder seinen Namen. Die Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens, sowie auch dann die Erklärung zur Bestimmung eines Doppelnamens können während der Ehe ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.
Die Erklärungen müssen gemeinsam vor einem Standesamt abgegeben werden und öffentl. beglaubigt werden.
Früheren Namen annehmen
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod kann der Geburtsname oder ein früher geführter Name ohne jede Frist wieder angenommen werden.
Namensführung bei ausländischen Staatsangehörigen
Ist ein Ehegatte ausländischer Staatsangehöriger so sind Rechtswahlerklärungen und somit auch eventuell andere Namenführungen möglich. Wir beraten Sie gerne.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
- bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Formulare
Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Havixbeck
Die Namenserklärungen können bei jedem Standesamt in Deutschland abgegeben werden. Sie werden jedoch erst wirksam, wenn das zuständige deutsche Standesamt (Geburts- bzw. Eheschließungsstandesamt) diese Erklärung entgegengenommen hat.
Ist Ihr Kind im Ausland geboren oder Sie haben im Ausland geheiratet werden die Namenserklärungen wirksam, wenn diese vom Standesamt des Wohnsitzes entgegengenommen werden.
Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, werden die Namenserklärungen wirksam durch Entgegennahme des Standesamtes Berlin.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.
- Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
- Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
- die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
etwa 6 Monate
Kosten
Je nach Verwaltungsaufwand und Bundesland unterschiedlich.
Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen. Bei Ablehnung des Antrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 50 Prozent der Verwaltungsgebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Weitere Informationen
Hinweise für Havixbeck
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019
Stichwörter
Hinweise für Havixbeck