Namensänderung - standesamtlich
Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Der Name einer Person kann sich im Laufe des Lebens auf unterschiedliche Weise ändern, sei es durch Eheschließung, Scheidung, Tod des Ehegatten oder durch öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die verschiedenen Möglichkeiten einer standesamtlichen Namensänderung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts möchten wir Ihnen hier vorstellen und erläutern.
Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung, worunter z. B. die Änderung von Sammelnamen (Schmitz, Meier, Müller), anstößig oder lächerlich klingenden Namen, schwer auszusprechenden oder zu schreibenden Namen gehören, ist der Rhein-Erft-Kreis zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter:
Rhein-Erft-Kreis: Namensänderung beantragen
Details:
Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens
Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen, solange Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft besteht.
Eheschließung - Namensführung der Ehegatten
Doppelnamen
Es gibt verschiedene Arten von Doppelnamen:
- Sie führen den Doppelnamen von Anfang an als Geburtsnamen.
- Sie fügen Ihrem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen Ihren Familiennamen hinzu, wenn Ihr Familienname nicht zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftnamen gewählt wurde.
- Sie haben den Doppelnamen im Wege der Einbenennung oder Adoption erworben.
Obwohl es in Deutschland Doppelnamen in der ein oder anderen Form gibt, ist es nach deutschem Recht nicht möglich, seinem Kind einen Doppelnamen als Geburtsnamen zu erteilen, der aus dem Familiennamen der Mutter und des Vaters besteht. Im Wege der Einbenennung oder Adoption ist das Bilden eines Doppelnamens wiederum möglich.
Die häufigste vorkommende Form eines Doppelnamens ist das Hinzufügen des eigenen Familiennamens an den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen.
Eheschließung - Namensführung der Ehegatten
Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens
Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, Ihre Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben, wieder annehmen.
Sie wollen einen Familiennamen wieder annehmen, den Sie früher einmal geführt haben und der nicht durch Ihre Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft verändert wurde? Dann kommt nur ein Antrag beim Rhein-Erft-Kreis auf Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht.
Eheschließung - Namensführung der Ehegatten
Rhein-Erft-Kreis: Namensänderung beantragen
Namenserteilung für minderjährige Kinder zum Ehenamen
Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben, können Sie und Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kind übertragen. Ist auch der andere Elternteil sorgeberechtigt oder führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, ist allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig.
Diese Namenserteilung nennt man Einbenennung. Beachten Sie bitte, dass die Einbenennung unwiderruflich ist und daher nur einmal abgeben werden kann.
Eine Einbenennung ist auch möglich, wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft leben und einen Lebenspartnerschaftsnamen führen.
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.
Angleichung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Wenn Sie Vertriebene, Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler sind, haben Sie, Ihre Ehegatten und Ihre Kinder die Möglichkeit, Ihre Vornamen und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen sowie Ihren Vatersnamen abzulegen.
Für weitere Informationen und die benötigten Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.
Angleichung nach Einbürgerung
Wenn Sie Ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und Ihr Name nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen ist, können Sie Ihren Namen an das deutsche Recht angleichen.
Das ist beispielsweise interessant, wenn Sie nach Ihrem Heimatrecht keinen Vor- und Familiennamen erworben haben, sondern eine sogenannte Namenskette. Die Erklärung ist nur einmal möglich und unwiderruflich.
Für weitere Informationen und die benötigten Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.
Änderung des Vornamens wegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung
Bei Ihnen liegt eine anerkannte Variante der Geschlechtsentwicklung vor? Dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vornamen und die Angabe des Geschlechts in Ihrem Geburtenregister ändern zu lassen. Dabei können Sie beliebige neue Vornamen wählen.
Für weitere Informationen und die benötigten Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.
Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Sie haben mehrere Vornamen und Ihr Rufname steht nicht am Anfang? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns eine Erklärung abzugeben, die die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu sortiert. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose.
Für weitere Informationen und die benötigten Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.
Hinweis: Unter Downloads & Links können Sie online einen Termin in der Standesabteilung für die standesamtliche Namensänderung buchen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
- bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Formulare
Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hürth
Verfahrensablauf
Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.
- Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
- Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
- die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
etwa 6 Monate
Kosten
Je nach Verwaltungsaufwand und Bundesland unterschiedlich.
Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen. Bei Ablehnung des Antrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 50 Prozent der Verwaltungsgebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019
Stichwörter
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