Vorname Änderung

    Vorname ändern

    Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
     

    Beschreibung

    Hinweise für Dormagen

    Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe

    Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, haben Sie die Möglichkeit diesen nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, festzulegen. Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

     

    Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise Ihres derzeitigen Namens

    Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei im Regelfall keine "Dreifachnamen" entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.

     

    Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens

    Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.

     

    Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

    Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

    Die gleichen Möglichkeiten haben Lebenspartner nach Begründung bzw. nach Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

     

    Namenserklärungen für Kinder

    Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil (§1617a BGB)

    Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes.

     

    Einbenennung (§1618 BGB)

    Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehepartner, der nicht der Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.

     

    Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§1617c BGB)

    Haben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, hat sich Ihr Ehename geändert oder führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert, so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.

     

    Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung) (§1617b Abs. 1 BGB)

    Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

     

    Form der Namenserklärungen

    Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.

     

     

    Namensänderung (Angleichung)

    Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht beziehungsweise die deutsche Sprache anzupassen.

    Möglichkeiten zur Angleichung des Namens gemäß Art. 47 EGBGB

    Wird bisher ein mehrteiliger Name geführt, der nicht die Funktion eines Vor- und Familiennamens hat, können aus den Namensbestandteilen Vor- und Familiennamen bestimmt werden (z.B. bei mehrgliedrigen arabischen Namen wie Achmed ben Hassan).

     

    • Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.
    • Wird nur ein einteiliger Name geführt, kann er zum Vor- oder Familiennamen bestimmt und der fehlende Namensteil neu gewählt werden.
    • Es können Bestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht kennt (z.B. Vatersname).
    • Es kann die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden.
    • Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden.
    • Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, kann ein neuer Vorname gewählt werden (z.B. "Piotr Meierow" wird "Peter Meier").

     

    Form der Angleichungserklärung

    Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann seinen Willen zur Angleichung der Namen nur

    persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Lebenspartner oder Ehegatten können einen Namen, der als gemeinsamer Familienname geführt wird oder werden soll, nur durch gemeinsame Erklärung bestimmen.

    Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben. Das über 5 Jahre alte Kind muss in die Angleichung seines Namens einwilligen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Angleichungserklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

    Die Angleichungserklärung sowie die ggf. erforderlichen Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen müssen durch einen Standesbeamten oder einen Notar öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

    Erforderliche Unterlagen für Angleichungserklärungen:

    • amtlicher Lichtbildausweis
    • falls verheiratet: Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde bzw. Ausdruck aus dem Eheregister
    • falls in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend: Lebenspartnerschaftsurkunde oder Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
    • Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache
    • Nachweis über später erfolgte Namensänderungen, soweit sie sich nicht aus der Geburtsurkunde ergeben (Welche Dokumente hier im Einzelfall erforderlich sind, muss vor der Beurkundung der Angleichungserklärung besprochen werden)
    • Nachweis darüber, dass deutsches Namensrecht maßgeblich geworden ist (z.B. Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung über Rechtswahlerklärung)
    • ggf. Nachweis über das Sorgerecht für Kinder, für die eine Erklärung abgegeben werden soll.

     

    Öffentlich-Rechtliche Namensänderung

    Die öffentliche-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ist eine zusätzliche Möglichkeit eine Namensänderung, auch unabhängig von einem besonderen Ereignis (z.B. Eheschließung), durchzuführen.

    Sie hat Ausnahmecharakter und dient dazu Probleme oder Schwierigkeiten mit dem Vor- oder Familiennamen zu beseitigen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur vorgesehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie in der Stadt Dormagen Ihren Wohnsitz haben und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).

    Wir leiten den vollständigen Antrag an die zuständige Namensänderungsbehörde des Rhein-Kreises Neuss zur Entscheidung weiter.

    Bei weiteren Rückfragen zu den Erfolgsaussichten, Dauer und Kosten des gesamten Verfahrens können Sie sich auch gerne vorab mit dem Ansprechpartner beim Rhein-Kreis Neuss in Verbindung setzen:

     

    E-Mail: lukas.roeder[@]rhein-kreis-neuss.de   Telefon: 02181/601-3215

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 1

    41539 Dormagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492133 257-3288

    Fax: +492133 257-7737

    E-Mail: standesamt@stadt-dormagen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dormagen

    Personalausweis. Welche weiteren Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe der Namenserklärung gegebenenfalls vorlegen müssen, teilen wir Ihnen gerne telefonisch oder per Email mit.

    Formulare

    Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
    • Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen

    Verfahrensablauf

    Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.

    • Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
    • Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
    • Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
      • die Meldebehörde,
      • das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
      • das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
    • Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

    Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

    • Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
    • die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    etwa 6 Monate

    Kosten

    Je nach Verwaltungsaufwand und Bundesland unterschiedlich.

    Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen. Bei Ablehnung des Antrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 50 Prozent der Verwaltungsgebühr.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dormagen

    Eine Terminvereinbarung ist für Namenserklärungen erforderlich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dormagen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Dormagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de