Vorname Änderung

    Vorname ändern

    Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
     

    Beschreibung

    Hinweise für Ratingen

    Erklärungen zur Namensführung (Familienname von Ehegatten)

    • Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
    • Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen (Doppelname)
    • Wiederruf der Hinzufügung des Begleitnamens zum Ehenamen
    • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

    Erklärungen zur Namensführung (Familienname von Kindern)

    • Erteilung des Familiennamens des Vaters (nach Vaterschaftsanerkennung)
    • Neubestimmung des Familiennamens (nach Sorgerechtserklärung)
    • Anschlusserklärung an den Ehenamen der Eltern (nach Heirat der Eltern)
    • Einbenennung (Erteilung des Ehenamens nach Heirat eines Elternteils)

    Erklärungen zur Namensführung (Vornamen)

    • Erklärungen zur Änderung der Reihenfolge der Vornamen

    Es kann hier tatsächlich nur die Reihenfolge geändert werden.Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Name und können nicht getrennt bzw. getauscht werden. Die Schreibweise der Vornamen kann nicht geändert werden. Es können keine Vornamen wegfallen oder hinzugefügt werden.

    Angleichungserklärungen (nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit)

    für deutsche Staatsangehörige, die ihren Namen ursprünglich nach einem ausländischen Recht erworben haben.

    • Personen, die keine Vornamen und Familiennamen führen (z.B. Eigennamen, Namensketten)
    • Personen, die Namensbestandteile führen, die nach deutschem Recht nicht vorgesehen sind (z.B. Mittelnamen, Zwischennamen, Vatersnamen)
    • Personen, die Sonderzeichen in der Schreibweise ihrer Namen führen (z.B. á-č-ë-ğ-ń-ø-ł-ş-ž)

    Diese Personen können durch Erklärung

    • Vor- und Familiennamen bestimmen
    • Namensbestandteile ablegen
    • Sonderzeichen ablegen
    • eine deutsche Schreibweise ihrer Namen erklären.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    33.20 - Abteilung Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Minoritenstrasse 2a

    40878 Ratingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02102 550-3280

    Fax: 02102 550-9327

    E-Mail: standesamt@ratingen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ratingen

    Die zur Abgabe einer Erklärung zur Namensführung vorzulegenden Unterlagen unterscheiden sich im Einzelfall.

    Bitte erkundigen Sie sich individuell beim Standesamt.

    In der Regel sind vorzulegen:

    • Personalausweis / Reisepass
    • Geburtsurkunde
    • Eheurkunde
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil 
    • Sterbeurkunde des Ehegatten
    • Bescheinigungen / Urkunden zu bisherigen Namensänderungen
    • Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunde / Registrierschein)
    • ausländische Urkunden ggf. mit Apostille / Legalisation 
    • ausländische Urkunden mit Übersetzung (nach ISO-Norm) durch einen anerkannten Dolmetscher

    Formulare

    Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
    • Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Ratingen

    Verfahrensablauf

    Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.

    • Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
    • Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
    • Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
      • die Meldebehörde,
      • das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
      • das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
    • Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

    Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

    • Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
    • die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    etwa 6 Monate

    Kosten

    Je nach Verwaltungsaufwand und Bundesland unterschiedlich.

    Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen. Bei Ablehnung des Antrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 50 Prozent der Verwaltungsgebühr.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Ratingen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Ratingen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de