Wechselkennzeichen
Hinweise für Borken
Seit dem 02.07.2012 können unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge mit einem gemeinsamen Wechselteil zugelassen werden.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Seit dem 02.07.2012 können unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge mit einem gemeinsamen Wechselteil zugelassen werden. Das Wechselkennzeichen darf immer nur jeweils an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden.
Das Fahrzeug, das nicht genutzt wird und an dem sich das vollständige Kennzeichen nicht befindet, darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
KFZ-Zulassungsstelle
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2861/681 1310
E-Mail: zulassungsstelle@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Borken
Für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens benötigen Sie:
zwei elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Wechselkennzeichen
die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) (nicht bei Neuwagen)
den aktuell gültigen HU-Bericht (nicht bei Neuwagen)
die Kennzeichen (falls das Fahrzeug bereits auf ein normales Kennzeichen zugelassen ist)
einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
Bei Fahrzeugzulassungen durch minderjährige Personen bzw. auf minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die Vollmachten, SEPA-Lastschriftmandat und Personalausweise beider Elternteile (ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung) vorgelegt werden.
Formulare
Voraussetzungen
Hinweise für Borken
Voraussetzung für die Zuteilung des Wechselkennzeichens:
Zulassung von 2 Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen für den selben Halter
Fahrzeuge müssen zur gleichen Fahrzeugklasse gehören
Fahrzeugklassen: Klasse M1, Klasse L, Klasse O1 Kennzeichen müssen die gleiche Anzahl und Abmessung aufweisen
Kann auch für historische Fahrzeuge als H-Kennzeichen verwendet werden
Können nicht als Saison-, Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen geführt werden, ebenfalls nicht für rote und grüne Kennzeichen
Kein verkleinertes Wechselkennzeichen (Leichtkraftrad-Kennzeichen) möglich
Das Wechselkennzeichen darf mit dem gemeinsamen und dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil insgesamt nur 8 Stellen (Buchstaben und Ziffern) beinhalten.
In der Regel fertigen die Schilderstellen die Wechselkennzeichen nur auf vorherige Bestellung an.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zuteilung von Kennzeichen)
- § 9 Absatz 2 Nr. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen den Antrag auf Erteilung des Wechselkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
Wenn ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihre Fahrzeuge vorführen.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihren Fahrzeugen die Wechselkennzeichen zu und versieht die Kennzeichenschilder mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie in der Regel während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gebühr im Regelfall:
zwischen 25,90 € und 36,10 € bei einer Umschreibung innerhalb und
zwischen 36,20 € und 51,50 € bei einer Umschreibung eines auswärtigen Fahrzeugs (je nach Fallgestaltung)
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021