Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Klärung von Zweitwohnungsteuer

    Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie Ihre sogenannten Nebenwohnungen, auch als Zweitwohnungen bezeichnet, bei der Meldebehörde, in deren Bezirk die jeweilige Nebenwohnung liegt, anmelden. Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben. Als Zweitwohnung gelten in bestimmten Kommunen auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Allgemeines

    Der Rat der Stadt Soest hat in seiner Sitzung vom 18.05.2011 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Soest beschlossen. Die Satzung wurde zuletzt zum 01.03.2020 geändert.

    Eine Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden. Insbesondere können Studenten, Berufspendler, Auszubildende und Inhaber von Ferienwohnungen mit Einführung der Zweitwohnungssteuersatzung steuerpflichtig werden, sofern kein Befreiungstatbestand (siehe unten) vorliegt.

    Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats des Innehabens der Zweitwohnung und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt. Wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies bei der Stadt Soest, Abt. Finanzen, Bereich Steuern, innerhalb eines Monats anzuzeigen.

    Die Höhe der Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete laut Mietvertrag. Für Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch entgeltlich oder unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, gilt die ortsübliche Miete als jährliche Nettokaltmiete. Nettokaltmiete ist die Warmmiete abzüglich der Heizkosten- und der Betriebskostenvorauszahlung.

    Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

    Keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind (Befreiungstatbestände):

    • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

    • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.

    • Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in Soest innehaben und im Sinne von § 21 Abs. 3 Bundesmeldegesetz genutzt werden, wenn sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet. Diese Regelung gilt gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind (z.B. Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat).

    • Wohnungen, in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.

    • Wohnungen oder Räume in Zufluchtseinrichtungen (z.B. Frauenhäuser).

    • Räume im Haushalt der Eltern/Großeltern oder eines Elternteils, bei welchen es sich lediglich um ein Zimmer handelt, das von erwachsenen Kindern genutzt wird (Kinderzimmerregelung). Ein entsprechender Nachweis durch die Eltern/Großeltern ist vorzulegen.

    • Eine Zweitwohnung liegt nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält.

    • Soweit nach § 27 des Bundesmeldegesetzes eine Ausnahme von der Meldepflicht greift, liegt keine Zweitwohnung im Sinne der der Satzung vor, g) bleibt hiervon unberührt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Windmühlenweg 21

    59494 Soest

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    AG Steuern

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    AG Finanzwesen und Steuern

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02921 103-0

    Fax: 02921 103-9999

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können:

    • Mietvertrag (als Mieter) /Pachtvertrag
    • ggf. Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes und über die Aufenthaltszeiten

    In der Regel Mietvertrag ausreichend, nur wenn auf Vergleichsmiete geprüft wird, werden weitere Informationen benötigt: Wenn Vergleichsmiete geprüft wird, dann:

    • Größe der Zweitwohnung (in qm)
    • Einzugs- bzw. evtl. Auszugsdatum
    • Nettokaltmiete (nur als Mieter)
    • Baujahr (nur als Eigentümer)
    • ggf. Namen der weiteren Mitbewohner der Zweitwohnung

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie den Antrag aus
    • Laden Sie die Nachweise hoch
    • Warten Sie auf die Antwort der zuständigen Behörde ab
    • Reichen ggf. weitere Nachweise ein oder machen Sie weitere Angaben, falls es gefordert wird
    • Zahlen Sie Ihre Steuer nach Empfang des Bescheides

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 1 Monat

    Kosten

    Kommunal unterschiedlich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eventuell Meldestatus korrigieren:

    • Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren.
    • Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt, welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Soest

    •   Hier finden Sie die FAQ-Liste zur Zweitwohnungssteuer.  

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de