Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Klärung von Zweitwohnungsteuer
Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie Ihre sogenannten Nebenwohnungen, auch als Zweitwohnungen bezeichnet, bei der Meldebehörde, in deren Bezirk die jeweilige Nebenwohnung liegt, anmelden. Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben. Als Zweitwohnung gelten in bestimmten Kommunen auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.
Beschreibung
Hinweise für Medebach
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Medebach
Erklärungsbogen zur Feststellung einer Zweitwohnungssteuerpflicht
(vom Haus- bzw. Wohnungseigentümer des u.a. Objektes auszufüllen)
Fragebogen zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer
(vom Haus- bzw. Wohnungseigentümer des u.a. Objektes auszufüllen)
Fragebogen zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer
(vom Mieter des u.a. Objektes auszufüllen)
Formulare
Nein
Voraussetzungen
Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Medebach
- Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Medebach
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag aus
- Laden Sie die Nachweise hoch
- Warten Sie auf die Antwort der zuständigen Behörde ab
- Reichen ggf. weitere Nachweise ein oder machen Sie weitere Angaben, falls es gefordert wird
- Zahlen Sie Ihre Steuer nach Empfang des Bescheides
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
ca. 1 Monat
Kosten
Kommunal unterschiedlich
Hinweise (Besonderheiten)
Eventuell Meldestatus korrigieren:
- Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren.
- Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt, welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.
Weitere Informationen
Zweitwohnungssteuer wird erhoben für:
• jede Person, die einen Zweitwohnsitz hat (keine Vergünstigungen für z. B. Studenten, Rentner etc.)
• Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt
Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für:
• Aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet.
• Nebenwohnsitze, die in der elterlichen Wohnung angegeben werden
• Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden
• Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden
• Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)
• Räume zum Zwecke des Strafvollzugs
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.09.2022