Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Klärung von Zweitwohnungsteuer

    Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie Ihre sogenannten Nebenwohnungen, auch als Zweitwohnungen bezeichnet, bei der Meldebehörde, in deren Bezirk die jeweilige Nebenwohnung liegt, anmelden. Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben. Als Zweitwohnung gelten in bestimmten Kommunen auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Besteuert wird das Innehaben von Zweitwohnsitzen im Stadtgebiet, wobei nicht jeder Zweitwohnsitz besteuert wird. Maßstab der Steuer ist die Nettokaltmiete je Wohnung oder Wohnungsteil oder die übliche Miete, wenn keine Miete gezahlt wird.


    Auf das Formular "Fragebogen Zweitwohnungssteuer" (siehe unten) wird verwiesen.


    Fragen zur Festsetzung und Berechnung der Steuer beantworten Ihnen gern die aufgeführten Mitarbeiter*innen.


    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit ergibt sich daraus, in welchem Ortsteil das Grundstücks / die Wohnung liegt.

    Wenden Sie sich an:

    Frau Asmus für die Ortsteile: Dützen, Häverstädt, Leteln, Meißen, Minderheide, Rechtes Weserufer (nördl. Karlstr.),

    Herrn Bückmann für die Ortsteile: Aminghausen, Bölhorst, Hahlen, Minderheide, Rodenbeck

    Frau Hachmeister für die Ortsteile: Minderheide, Rechtes Weserufer, Rodenbeck, Stemmer, Todtenhausen

    Frau Kordas für die Ortsteile: Haddenhausen, Königstor, Kutenhausen

    Frau Kütemeier für die Ortsteile: Dankersen, Innenstadt

    Frau Neufeld für die Ortsteile: Bärenkämpen, Nordstadt, Minderheide, Päpinghausen


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Steuern und Gebühren

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können:

    • Mietvertrag (als Mieter) /Pachtvertrag
    • ggf. Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes und über die Aufenthaltszeiten

    In der Regel Mietvertrag ausreichend, nur wenn auf Vergleichsmiete geprüft wird, werden weitere Informationen benötigt: Wenn Vergleichsmiete geprüft wird, dann:

    • Größe der Zweitwohnung (in qm)
    • Einzugs- bzw. evtl. Auszugsdatum
    • Nettokaltmiete (nur als Mieter)
    • Baujahr (nur als Eigentümer)
    • ggf. Namen der weiteren Mitbewohner der Zweitwohnung

    Formulare

    Nein

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Abgabenordnung (AO)

    Kommunalabgabengesetz (KAG)

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie den Antrag aus
    • Laden Sie die Nachweise hoch
    • Warten Sie auf die Antwort der zuständigen Behörde ab
    • Reichen ggf. weitere Nachweise ein oder machen Sie weitere Angaben, falls es gefordert wird
    • Zahlen Sie Ihre Steuer nach Empfang des Bescheides

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 1 Monat

    Kosten

    Kommunal unterschiedlich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eventuell Meldestatus korrigieren:

    • Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren.
    • Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt, welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.

    Weitere Informationen

    Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: • jede Person, die einen Zweitwohnsitz hat (keine Vergünstigungen für z. B. Studenten, Rentner etc.) • Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: • Aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet. • Nebenwohnsitze, die in der elterlichen Wohnung angegeben werden • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden • Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen) • Räume zum Zwecke des Strafvollzugs

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Minden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de