Straßen anders nutzen
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Im Kreis Heinsberg nehmen die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg und Wegberg jeweils für ihr Stadtgebiet Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr. Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für die Stadt Wassenberg sowie für die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht. Überschreitet eine Veranstaltung die Stadt- bzw. Kreisgrenze, ist ebenfalls das Straßenverkehrsamt zuständig.
Der Antrag kann per Post, Fax, oder durch persönliche Vorsprache beim Straßenverkehrsamt gestellt werden.
Straßen dienen grundsätzlich und zunächst einmal ausschließlich der Abwicklung des Verkehrs. Soll nun eine Veranstaltung ganz oder teilweise auf einer Straße stattfinden, so wird diese Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen. Die Veranstaltung bedarf insoweit einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde. Regelmäßig ist dies zum Beispiel bei Radtouristikfahrten, Laufveranstaltungen, Schützen- und Karnevalsumzügen, Oldtimerfahrten etc. der Fall.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021
Stichwörter
Hinweise für Heinsberg