Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von/mit Abfällen
Hinweise für Borken
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzuzeigen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzuzeigen. Ausführliche Informationen zu allgemeinen Anforderungen und zum Anzeigeverfahren sind in der Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren enthalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen
- oder mit Auflagen versehen
- oder sie vollständig untersagen.
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Bearbeitung der Anzeige ist gebührenpflichtig.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein am 28.12.2020