Wohngeld Änderung

    Wohngeld

    Hinweise für Marienheide

    Beschreibung

    Hinweise für Marienheide

    Es wird unterschieden nach:

    • Mietzuschuss für angemieteten Wohnraum oder

    • Lastenzuschuss, wenn der Eigentümer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt.

    Die entsprechenden Antragsvordrucke sind bei der Wohngeldstelle erhältlich.

    Zur Berechnung des Anspruches auf Mietzuschuss/Lastenzuschuss sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

    • sämtliche Nachweise über Einkünfte (z. B. Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Bescheide über Arbeitslosengeld (ALG I)Elterngeld, Unterhalt, etc.)

    • Mietbescheinigung/Fremdmittelbescheinigung

    • auf den jeweiligen Wohngeldfall bezogene weitere Nachweise, z. B. Schwerbehindertenausweis, Belege über Unterhaltsverpflichtungen, Nachweise über Vermietung oder Untervermietung etc.

    Wohngeldproberechner NRW
    • Das zuständige Ministerium des Landes NRW hat einen Wohngeldproberechner für alle Bürger zur Verfügung gestellt. Dieser Rechner kann ab sofort anonymisiert genutzt werden. Bitte klicken Sie auf: Wohngeldrechner Mit dem Rechner lassen sich ein grundsätzlicher Wohngeldanspruch und ein unverbindlicher Wohngeldbetrag ermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass die Brutto-Jahreseinkünfte angegeben werden müssen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 20

    51709 Marienheide

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
    • Mietvertrag
    • Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie Eigentümer sind
    • Nachweis über den Bezug von Transferleistungen, falls Sie diese erhalten (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung)

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Erhöhung des Wohngeldes sind:

    • die Verringerung des Einkommens um mehr als 15 %,
    • die Erhöhung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
    • die Erhöhung der Miete oder der Belastung bei Wohneigentum um mehr als 15 %.

    Diese  Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Veränderungen Ihrer finanziellen Situation teilen Sie Ihrer Wohngeldbehörde mit.

    Den Antrag auf ein erhöhtes Wohngeld stellen Sie ebenfalls bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde. Es werden die Voraussetzungen für diesen Anspruch geprüft.

    Fristen

    Hinweise für Marienheide

    Wohngeldreform 2023:

    Zum 1. Januar 2023 trat die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

    Housing Benefit Reform 2023

    The housing benefit reform will come into force at the 1st of January 2023. Owing to this reform the number of people entitled to housing benefit will increase considerably.

    konut yardımı reformu

    1 Ocak 2023'te, konut yardımı reformu 2023 yürürlüğe girecek ve önemli ölçüde daha fazla insanın konut yardımı talep etmesine olanak tanıyacak.

    Bearbeitungsdauer

    Die Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes ist im Regelfall nicht möglich.

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Marienheide

    Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.

    Bitte beachten Sie die Zuständigkeiten:

    Buchstaben Familienname A-L: Frau Schmidt

    Buchstaben Familienname M-Z: Frau Schütz

    Weitere Informationen

    Hinweise für Marienheide

    Antragsvordrucke und weitere Informationen

    Um die Antragstellung zu erleichtern, stehen ausfüllbare und mit einer Eingabehilfe versehene Antragsvordrucke zum Download zur Verfügung:

    Einen Wohngeldrechner, weitere Informationen und die aktuellen Vordrucke finden Sie unter diesem Link:

    https://www.mhkbd.nrw/themenportal/wohngeld

    Gerne können Sie auch einen

    Online-Wohngeldantrag stellen.

    Sie haben die Möglichkeit, nach einer Registrierung im Servicekonto, Ihren Wohngeldantrag für Mietwohnungen auch online zu beantragen.
    Hier geht es zum Wohngeldantrag

    Wohngeld wird frühestens ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Wohngeld wird für maximal 12 Monate bewilligt. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden.

    Bei Änderung der Verhältnisse während des Bewilligungszeitraumes unterliegt der Bezieher des Wohngeldes der Mitteilungspflicht in der Wohngeldstelle. Das Wohngeld wird dann neu berechnet (Erhöhung/Minderung). Konkrete Fragen zum Einzelfall beantworten die Sachbearbeiter /-innen.

    Hinweise zum Datenschutz

    Ab dem 25. Mai 2018 gilt mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein neuer Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union. Sowohl die neue DSGVO als auch insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die Abgabenordnung (AO), das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV) enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu Rechten von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Daher werden Sie auf Folgendes hingewiesen:

    Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes bzw. zur Ermittlung der für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO, §§ 67a ff. SGB X, § 23 WoGG). Ihre zuständige Wohngeldbehörde ist hierbei „Verantwortliche“ im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO.

    Alle Kontaktdaten finden Sie unter 8.

    1. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern

    Ihre Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung - nicht aber deren Höhe - geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 DSGVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung).

    2. Datenerhebung bei anderen Stellen

    Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann die Wohngeldbehörde auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben

    • bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z. B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z. B. unterhaltsverpflichtete Eltern oder [frühere/getrenntlebende] Ehepartner) nach § 23 WoGG,

    • bei anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z. B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und

    • beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und – insbesondere bei selbständig tätigen Haushaltmitgliedern – zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.

    Die Kosten für Auskunftsersuchen bei Banken und Kreditinstituten hat die/der Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 WoGG).

    3. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich

    Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder, auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 33 Abs. 2 und 5 WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 WoGV). Es darf z. B. abgeglichen werden, ob während des Wohngeldbezugs Arbeitslosengeld II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung be steht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.

    Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO.

    Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    4. Datenverarbeitung im Rahmen der Wohngeldstatistik

    Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d. h. ohne Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes Nordrhein-Westfalen, an das Statistische Bundesamt sowie an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übermittelt werden (§§ 34 bis 36 WoGG).

    5. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren

    Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.

    6. Löschung Ihrer personenbezogenen Daten

    Personenbezogene Daten werden von der Wohngeldbehörde gelöscht, wenn sie für die Durchführung des Wohngeldgesetzes nicht mehr benötigt werden (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 6 und 7, § 35 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 19 Abs. 4 und § 20 WoGV) und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vgl. Teil A Nr. 24.01 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift: Aufbewahrung längstens zehn Jahre, um z. B. Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen, § 27 Abs. 4 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Innerhalb der vorstehend genannten Fristen besteht kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO.

    7. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch; Widerruf einer Einwilligung; Beschwerde

    Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldbehörde. Sie können auch die Datenschutzbeauftragte/den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt.

    Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen.

    Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Wohngeldbehörde die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.

    Im Zusammenhang mit der Wohngeldbearbeitung besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO, da die Datenverarbeitung im Wohngeld im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 20 Abs. 3 DS-GVO). Es besteht auch kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO, da wohngeldrechtliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsehen (vgl. § 84 Abs. 5 SGB X).

    Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (d. h.

    insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DS-

    GVO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu

    Ihrem Widerruf berührt.

    Sollten Sie mit den Auskünften Ihrer Wohngeldbehörde bzw. mit der von ihr vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde wenden.

    8. Kontaktdaten/ Adressen

    Verantwortliche/r:

    Gemeinde Marienheide, Fachbereich V “Soziales & Jugend”, Tel. 02264/40440, E-Mail: wohngeld@marienheide.de

    (behördliche/r) Datenschutzbeauftragte/r:

    E-Mail: datenschutz@marienheide.de

    Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen:

    Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf ; Tel.: 0211/38424-0; Fax: 0211/38424-10

    E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Marienheide

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de